§ 106 (1) GEG besagt, dass Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln sind.
Grundsatz:
Wenn sich Gebäudeteile eines gemischt genutzten Gebäudes hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, und zudem mehr als 10% der gesamten Gebäudenutzfläche umfassen, benötigen diese in der Regel gem. §106 GEG einen eigenen Ausweis für Nichtwohngebäude.
Folgende 3 Möglichkeiten stehen demnach zur Auswahl:
Kein oder bis 10% Gewerbe, bzw. bis 50% wohnungsähnliches Gewerbe:
• Bitte in diesem Fall die Anzahl der Gewerbeeinheiten zu den Wohneinheiten hinzuzählen und die beheizten Nutzflächen zur Wohnfläche addieren, der Ausweis wird für das „Gesamte Gebäude“ erstellt
Mehr als 10 % oder mehr als 50 % wohnungsähnlichem Gewerbeanteil und weniger als 90% nichtwohnungsähnliches Gewerbe:
• Bitte die Anzahl der Gewerbeeinheiten und die beheizten Nutzflächen nicht berücksichtigen, da der Ausweis nur für den „Wohnwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil“ erstellt wird
• Zusätzlich ist der Keller als „Nein“ anzugeben und die Fläche der Erdgeschossplatte ist auf NULL zu setzen. Man geht davon, dass sich das Wohnen über dem Nicht-Wohnteil befindet. Trennwand wäre dann in diesem Fall die Decke zum 1. OG. Diese Fläche darf, wie bei aneinandergereihten Gebäuden bei der Beurteilung ignoriert werden, da man davon ausgeht, dass hier keine Transmissionswärmeverluste entstehen
Mit 90 % oder mehr Gewerbe:
• Für das Gebäude kann nur ein Bedarfsausweis für Nicht-Wohngebäude erstellt werden. Energieausweis48 GmbH bietet diesen Ausweistyp nicht an
Tipp:
Sollte der Ausweis nur für den „wohnwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil“ benötigt werden, auch wenn das Gewerbe wohnungsähnlich ist, bitte wählen: Gewerbe mehr als 10% und „nicht-wohnungsähnlich“.