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Hausverwalter sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Nutzen Sie das Dokumente als fundierte Grundlage für die Bewertung der Energieeffizienz und die Identifikation möglicher Einsparungspotentiale in den Immobilien.
Der Energieausweis liefert Ihnen als Hausverwaltung wertvolle Einblicke in den Energieverbrauch und die energetischen Qualität des Gebäudes. Mit diesen Daten unterstützen Sie Ihre Eigentümer dabei, gezielte Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs zu planen und umzusetzen – für nachhaltigere Immobilien und zufriedene Kunden.
Ein guter Energieausweis trägt zugleich bei, den Immobilienwert zu steigern und die Attraktivität für potenzielle Mieter und Käufer zu erhöhen. Der Energieausweis ist somit ein entscheidendes Instrument für Hausverwalter, um das betreute Gebäude neben der Energieeffizienz auch wirtschaftlich zu optimieren.
Sie möchten einen Energieausweis erstellen?
Hausverwalter steigern mit einem Energieausweis die Attraktivität der Immobilie für Käufer und Mieter.
Energieausweise können in der Regel nur für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt werden. Ausnahmen können Gebäude mit Gewerbeanteil bilden. Hierfür können wir Ihnen ggf. einen Bedarfsausweis nur für den (gesamten) Wohnteil des Gebäudes erstellen.
Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohnungen als eine eigene Wohneinheit zu betrachten.
Ab Ausstelldatum beträgt die Gültigkeit eines Energieausweises 10 Jahre. Wenn in dieser Zeit nicht unerhebliche bauliche Maßnahmen oder Änderungen an der Heizanlage vorgenommen wurden, ist in der Regel ein in neuer Energieausweis zu beantragen.
Standen ganze Wohnungen zeitweise leer, dann zählt dies als Leerstand. Wenn nur einzelne Zimmer (z.B. frühere Kinderzimmer) leer standen, zählt dies nicht als Leerstand und muss nicht angegeben werden.
Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt werden. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis. Befindet sich wegen eines Heizungswechsels nur vorrübergehend keine Heizung in dem Gebäude, können wir Bedarfsausweise leider erst ausstellen, wenn sich wieder eine Heizung im Gebäude befindet, da die Art der Heizung einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Bedarfsausweises hat.
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