Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Produkten, Dienstleistungen und Abläufen. Sollten Sie dennoch Unterstützung benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Der übliche Zeitraum für die Bearbeitung eines „Self Service Auftrags“ liegt bei ca. 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Energieausweis dem Energieberater zur Prüfung vorliegt. Bei Rückfragen verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, bis alle Rückfragen geklärt wurden und der Auftrag erneut beim Energieberater zur Ausstellung liegt.
Im Falle eines „Full Service Auftrags“ mit Vor-Ort-Termin kann man davon ausgehen, dass in der Regel ca. 3-4 Tage nach Datenerfassung vor Ort der Ausweis zur Prüfung beim Energieberater liegt. Ab dann gelten dann oben genannte Bearbeitungsfristen wie beim „Self Service Auftrag“.
Bei hohen Nachfragen können Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung entstehen, darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Gleiche Heizsysteme (zum Beispiel mehrere Einzelöfen oder mehrere Etagenheizungen) können zusammengefasst werden, wenn die Abrechnungen des Brennstoffs gemeinsam erfolgt. Bitte geben Sie dann beim Baujahr das älteste Baujahr an.
Beim Baujahr der Heizung geben Sie bitte das Baujahr des Kessels an. Dieses finden Sie in der Regel auf dem Typschild des Kesselgehäuses. Wenn nur der Brenner der Heizungsanlage ausgetauscht wurde, bitten wir Sie, trotzdem das ursprüngliche Baujahr der Heizungsanlage (des Kessels) anzugeben.
Sollte das Baujahr des Kessels nicht bekannt sein, dann darf ersatzweise auch das Einbaujahr der Heizung angegeben werden. Bei Fernwärme geben Sie bitte für das Baujahr der Heizung das Baujahr der Übergabestation (des Wärmetauschers) an.
Bitte geben Sie bei Fernwärme für das Baujahr der Heizung bitte das Baujahr der Übergabestation (des Wärmetauschers) an.
In der Regel wird je Hausnummer ein eigener Energieausweis benötigt. Auch Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten. In Einzelfällen, z.B. wenn Wohnungen mit unterschiedlichen Hausnummern ineinander verschachtelt sind, kann ein Energieausweis für mehrere Hausnummern ausgestellt werden.
Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten, für die jeweils ein eigener Energieausweis benötigt wird.
Energieausweise können nur für einzelne Gebäude erstellt werden. Gibt es unter einer Adresse mehrere getrennte Gebäude (zum Beispiel ein Vorderhaus und ein Hinterhaus), dann wird für jedes Gebäude ein eigener Energieausweis benötigt. Bitte geben Sie bei der Dateneingabe nur Daten zum entsprechenden Gebäude an.
Gebäude, welche 1 bis 4 Wohneinheiten besitzen und vor 1977 errichtet werden, benötigen in der Regel einen Bedarfsausweis, es sei denn die Gebäude wurden zu einem späteren Zeitpunkt, durch z-B. nachträgliche Dämmungen der Gebäudehülle und dem Einbau von neueren Fenstern auf das Anforderungsniveau der WSCHV77 gebracht, oder hat dies bereits schon ohne nachträgliche Maßnahmen erreicht.
Faustregel:
Wenn alle untengenannten 3 Punkte mit ja bestätigt werden, dann ist auch ein Verbrauchsausweis ohne Nachweise möglich.
Ansonsten müssen die notwendigen schriftlichen Nachweise erbracht werden. Diese können sein:
– aktuelle EnEV oder GEG- Nachweise
– Bauanträge nach 1977
– Aktuelle KFW-Förderanträge
– Fachunternehmerbescheinigungen oder Handwerkerrechnungen zu Modernisierungen zu Punkt 1 bis 3
– Andere Unterlagen aus den hervorgeht, dass die Anforderungen an die WSCHV77 erfüllt sind.
Andernfalls ist leider kein Verbrauchsausweis möglich.
Gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 8. Oktober 2020 unter Punkt 6 kann das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 als erreicht angesehen werden, wenn folgende 3 Punkte erfüllt sind:
• Fassade:
Die Fassade ist nachträglich gedämmt und weist einen U-Wert von weniger als 1,45 W/(m2·K) aus oder besteht aus
• mind. 24 cm Bimsstein-Mauerwerk oder
• mind. 24 cm Porenbeton-Mauerwerk oder
• mind. 38 cm Kalksandstein-Mauerwerk oder
• mind. 2-schaliges Mauerwerk mit 12 cm Mauerwerk plus 8 cm Dämmung
• und Holz- oder Kunststofffenster mit Doppel- bzw. Isolierverglasung
• Dach, oberste Geschossdecke:
Das Dach ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,25 W/(m2·K) aus oder besitzt eine Zwischensparrendämmung von mind. 10 cm, oder die oberste Geschossdecke ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,44 W/(m2·K) aus, oder ist mit mindestens 8 cm gedämmt.
• Decke gegen unbeheizte Kellerräume:
Die Decke gegen unbeheizte Kellerräume ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,34 W/(m2·K) aus oder ist:
• eine Betondecke mit Estrich auf mind. 4 cm Dämmung
• eine Betonrippendecke mit zusätzlich 4 cm Dämmung
• ein gemauertes Kappengewölbe mit ca. 8 cm Ausdämmung der Kappen
Alternativ bieten wir Ihnen den Bedarfsausweis wahlweise mit Vor-Ort-Termin an, den Sie hier bestellen können: Energieausweis » Jetzt online bestellen auf ImmoScout24 (immobilienscout24.de) oder als Bedarfsausweis im Self Service, bei dem Sie die Daten selbst online eingeben können, den Sie hier bestellen können: Energieausweis48 GmbH. Wenden Sie sich bitte zum Produktwechsel oder bei Rückfragen zu den Nachweisen an das Serviceteam unter info@energieausweis48.de oder per Telefon unter 0221-828282-90.
Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohnungen als eine eigene Wohneinheit zu betrachten.
Energieausweise können in der Regel nur für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt werden. Ausnahmen können Gebäude mit Gewerbeanteil bilden. Hierfür können wir Ihnen ggf. einen Bedarfsausweis nur für den (gesamten) Wohnteil des Gebäudes erstellen.
Wenn das Warmwasser über die Heizung erwärmt (zum Beispiel zentral im Keller) wird, geben Sie bitte „Warmwasserbereitung über ein Heizungssystem“ an.
Wird das Warmwasser über einen separaten Kessel oder über Durchlauferhitzer erwärmt, ist dies ein separates Warmwassersystem. Werden nur vereinzelt Zapfstellen über einen Durchlauferhitzer (z.B. im Gäste-WC) versorgt, dann können diese einzelnen Zapfstellen vernachlässigt werden und müssen nicht als zusätzliches Warmwassersystem angegeben werden.
Durchlauferhitzer sind separate Warmwassersysteme. Mehrere Durchlauferhitzer können zusammengefasst werden und als ein Warmwassersystem angegeben werden. Werden nur vereinzelt Zapfstellen über einen Durchlauferhitzer (z.B. im Gäste-WC) versorgt, dann können diese einzelnen Zapfstellen vernachlässigt werden und müssen nicht als zusätzliches Warmwassersystem angegeben werden.
Hat das Gebäude verschiedene Warmwassersysteme, können diese separat erfasst werden. Gibt es mehrere Warmwassersysteme des gleichen Typs (zum Beispiel mehrere Durchlauferhitzer), dann können diese zusammengefasst werden.
Für nachträgliche Gebäudeerweiterungen oder Aufstockungen können im Energieausweis mehrere Baujahre angegeben werden.
Als Erweiterung oder Anbau zählen nur beheizte Gebäudeteile, die hinzugefügt oder aufgestockt wurden.
Nachträgliche Dämmungen oder Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel ein neuer Anstrich, zählen nicht als Gebäudeerweiterung.
Modernisierungen die gem. EnEV-Nachweis, KfW-Förderung, nachweislich können zusätzlich als „Erweiterung“ angegeben werden, insbesondere wenn wegen des Baujahres und der Anzahl der Wohneinheiten ein Konflikt mit den Anforderungen an die WSCHV77 besteht.
Die Brennstoffmenge, die für die Erwärmung des Warmwassers benötigt wurde, finden Sie in der Regel auf der Abrechnung des Energieversorgers.
Die erwärmte Wassermenge (V) in Kubikmeter (m³) und die Warmwassertemperatur (in der Regel um die 60°C) finden Sie zumeist auf der Nebenkostenabrechnung. Aus diesen Angaben errechnen wir nach der aktuellen Heizkostenverordnung die Energiemenge, die zur Erwärmung des Warmwassers benötigt wurde.
Bitte geben Sie die Fläche der Wohnung an, die von dem jeweiligen Warmwassersystem versorgt wird. Gibt es mehrere Warmwassersysteme in einer Wohnung, teilen Sie bitte die Fläche auf die verschiedenen Warmwassersysteme auf.
Mit Solarthermieanlagen wird durch Sonnenenergie Wasser erwärmt.
Mit Photovoltaikanlagen wird aus Sonnenenergie Strom erzeugt.
Ein wesentlicher Unterschied in der Gebäudetechnik liegt zum Beispiel vor, wenn der Gewerbeteil eine Klimaanlage oder Lüftungsanlage hat, der Wohnteil aber nicht. Liegt ein wesentlicher Unterscheid in der Gebäudetechnik vor, können wir Ihnen leider keinen Verbrauchsausweis ausstellen.
Trinkwarmwasser sollte in der Regel auf mindestens 60°C erhitzt werden, um die Bildung von Legionellen zu vermeiden.
Bei der Vermietung oder dem Verkauf eines Gebäudes besteht grundsätzlich eine Energieausweispflicht. Diese gilt jedoch nicht für Baudenkmäler. Was ein Baudenkmal ist, wird von dem jeweiligen Landesrecht geregelt. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Ort zuständige Denkmalschutzbehörde.
Die Gebäudenutzfläche ist eine nach den Regeln der EnEV ermittelte Fläche, die nicht mit der Wohnfläche gleichzusetzen ist. Die Gebäudenutzfläche steht auf der 1.Seite im Energieausweis und ist in der Regel um 20-35% größer als die angegebene Wohnfläche.
Ab Ausstelldatum beträgt die Gültigkeit eines Energieausweises 10 Jahre. Wenn in dieser Zeit nicht unerhebliche bauliche Maßnahmen oder Änderungen an der Heizanlage vorgenommen wurden, ist in der Regel ein in neuer Energieausweis zu beantragen.
Standen ganze Wohnungen zeitweise leer, dann zählt dies als Leerstand. Wenn nur einzelne Zimmer (z.B. frühere Kinderzimmer) leer standen, zählt dies nicht als Leerstand und muss nicht angegeben werden.
Falls Sie bei Ihrer Registrierung keinen Kooperationspartner angegeben haben, schicken Sie bitte eine Nachricht an info@energieausweis48.de und nennen uns Ihren Kooperationspartner. Dieser wird dann von uns mit allen Konditionen nachträglich von uns erfasst.
Der Maximalwert des Bandtachos auf der Seite 1 im Bedarfsausweises (Seite 2 im Verbrauchsausweis) wurde mit der Novellierung der EnEV2014 von 400kWh/m² auf 250kWh/m² verringert. Dies hat zur Folge, dass sich die Endenergiebedarfs- und Verbrauchskennwerte im Vergleich zu früher weiter am rechten Rand des Bandtachos befinden und dadurch das Ergebnis vermeintlich schlechter ausfällt.
Des Weiteren wird für die Berechnung des Energiebedarfs gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung baujahrestypische Werte verwendet. Eine überdurchschnittlich gute Bausubstanz von Gebäuden kann daher bei der Berechnung des Bedarfsausweises leider nicht berücksichtigt werden. Eine genauere Betrachtung ist die Aufgabe einer ingenieurtechnischen Untersuchung, die mit einem Energieausweis nicht geleistet werden kann und soll. An dieser Stelle möchten wir Sie noch auf den Text der Seite 1 im Energieausweis hinweisen:
„[…] Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.“
Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt werden. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis. Befindet sich wegen eines Heizungswechsels nur vorrübergehend keine Heizung in dem Gebäude, können wir Bedarfsausweise leider erst ausstellen, wenn sich wieder eine Heizung im Gebäude befindet, da die Art der Heizung einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Bedarfsausweises hat.
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung eines Wohngebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so ist sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
(Bei Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1.Mai 2014 erstellt wurden, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben wurde, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt.) Gemäß §16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung ist spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder deutlich sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist dem potentiellen Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich vorzulegen – spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist dem Käufer, Mieter bzw. Pächter ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
Alle Energieausweise bei Energieausweis48 werden von unseren qualifizierten und zertifizierten Architekten und Energieberatern geprüft und ausgestellt. Unsere Kunden profitieren dabei von der langjährigen Berufserfahrung und den regelmäßigen Weiterbildungen, welche die Anforderungen der Energieeinsparverordnung an die Aussteller von Energieausweisen weit überschreiten.
Bereitstellung notwendiger Unterlagen zur Einsicht / Dokumentation gemäß Checkliste für den Ortstermin
1. Bestellung
In Ihrem persönlichen Kundenkonto bestellen Sie den Self Service als Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis innerhalb von wenigen Minuten.
2. Dateneingabe
Zur Vorbereitung der Dateneingabe empfehlen wir Ihnen den Self Service Datenerfassungsbogen sowie, bei einer Ortsbegehung mit dem Eigentümer, die Checkliste für den Ortstermin auszufüllen. Die Daten zu dem Objekt könnten Sie dann jederzeit online in unser System eingeben. (Bitte beachten Sie bei Bedarfsausweisen die Hinweise zur Erfassung der Fensterfläche ).
Abschließend fordern Sie den Energieausweis zur Ausstellung durch den zertifizierten Energieberater an. Die Ausstellung des Energieausweises erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der vollständigen Dateneingabe.
3. Qualitätssicherung
Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch unsere mehrstufige Qualitätssicherung mit Architekten und Energieberatern. Anschließend erfolgen die notwendigen Berechnungen.
4. Ausstellung des Energieausweises
Die Ausstellung des Energieausweises mit Stempel und Unterschrift erfolgt durch einen unserer zertifizierten Architekten und Energieberater. Sobald der Energieausweis fertig gestellt ist, informieren wir Sie per Email. Den Energieausweis können Sie dann in Ihrem persönlichen Kundenkonto als pdf herunterladen.
Im Bedarfsausweis auf der zweiten bzw. im Verbrauchsausweis auf der dritten Seite befindet sich das Bandtacho mit den Energiekennwerten.
Endenergiekennwert
Auf der Oberseite des Bandtachos ist der Endenergiekennwert (jährliche Endenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Dies ist die Energiemenge, die vom Energielieferanten an das Gebäude übergeben, gemessen und abgerechnet wird. Wobei der Energiebedarf im Gegensatz zum Energieverbrauch ein berechneter Wert ist, der vom tatsächlichen Verbrauch abweichen kann. Der Endenergiekennwert bestimmt die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Primärenergiekennwert
Auf der Unterseite des Bandtachos ist der Primärenergiekennwert (jährliche Primärenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Die Primärenergie beinhaltet zusätzlich zur Endenergie auch die vorgelagerte Kette mit den Verlusten, die bei der Gewinnung, der Aufbereitung, dem Transport etc. entstehen.
Gemäß der Energieeinsparverordnung wird im Energieausweis nur der fossile Anteil (nicht erneuerbarer Anteil) der Primärenergie berücksichtigt. Dadurch kann der Primärenergiekennwert auch als ein Indikator für die Umweltfreundlichkeit des Gebäudes und der Anlagentechnik betrachtet werden.
Ich habe mein Passwort vergessen? Ein neues Passwort können Sie jederzeit auf der Login-Seite von www.energieausweis48.de selbstständig mit der Funktion „Passwort vergessen“ beantragen. Anschließend geben Sie Ihre registrierte E-Mailadresse ein und klicken auf „Zurücksetzen“. Sie erhalten umgehend eine E-Mail mit einem Link und können sich über diesen Link ein neues Passwort vergeben.
Wenn Sie in einer geschäftlichen Verbindung mit einem unserer Kooperationspartner stehen und dies bei der Registrierung bei Energieausweis48 angeben, dann profitieren Sie bei der Erstellung von Energieausweisen von Sonderkonditionen.
Ungültige Energieausweise
Falls Daten im Energieausweis nicht korrekt sind, dann sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet den Energieausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik als „ungültig“ zu melden. Korrekturen können nur in einem neuen Energieausweis berücksichtigt werden. Ob Ihr Energieausweis für „ungültig“ erklärt wurde, erkennen Sie in Ihrem Kundenkonto unter dem Punkt „Meine Energieausweise“ am Status des jeweiligen Auftrages.
Wie lege ich eine Korrektur zu einem Auftrag an?
Bei ungültigen Energieausweisen haben Sie die Möglichkeit eine Korrektur bei uns anzufordern. Hierfür melden Sie sich in unserem Kundenportal an, wählen unter dem Punkt „Meine Energieausweise“ den Auftrag mit dem Status „ungültig“ aus und nutzen dort die Funktion „Korrektur anfordern“. Dadurch wird ein neuer Auftrag angelegt. Bei diesem Auftrag arbeiten wir vor der Fertigstellung durch den Energieberater die Korrekturen ein.
Eventuell anfallende Kosten, werden Ihnen vor dem Anfordern der Korrektur angezeigt.
Einzelrechnung
Alle Rechnungen von Energieausweis48 finden Sie in Ihrem Kundenkonto unter dem Punkt „Meine Rechnungen“. Hierbei ist zu beachten, dass Sie über Administratorrechte verfügen müssen um Zugriff auf die Rechnungen zu haben. Zusätzlich angelegte Subuser haben diese Rechte nicht automatisch. Außerdem schicken wir jeder Energieausweisbestellung eine separate Email mit der Rechnung an Ihre Email-Adresse bzw. wenn Sie nicht über Administratorrechte verfügen, an die Email-Adresse Ihres Administrators.
Sammelrechnung
Falls Sie Sammelberechnungen bekommen (nur im Einzelfall möglich), dann erstellen wir am Anfang des folgenden Monats eine Rechnung für alle in diesem Monat bestellten Energieausweise. Entsprechend schicken wir am Anfang des folgenden Monats eine Email mit der Rechnung an Ihre Email-Adresse bzw. an die Emailadresse Ihres Administrators.
Rechte von Subusern
Zusätzlich angelegte Subuser verfügen nicht automatisch über den Zugriff auf die Rechnungen. Falls die Rechte von einzelnen Subusern geändert werden sollen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweise basiert auf den Verbräuchen von 3 zusammenhängenden Jahren (36 Monate), daher muss das Gebäude bei der Ausstellung eines Verbrauchsausweises mindestens 3 Jahre alt sein und die entsprechenden Verbrauchsabrechnungen vorliegen.
Bedarfsausweis
Bedarfsausweise stellt Energieausweis48 für Gebäude aus, die vor 2014 gebaut wurden. Wenn Sie einen Bedarfsausweis zur Vorlage beim Bauamt benötigen (z.B. beim Neubau oder Umbau mit Baugenehmigung), dann wenden Sie sich für die Ausstellung eines Energieausweises bitte an den planenden Architekten oder an ein Ingenieurbüro, da wir für diese Fälle leider keine Energieausweise ausstellen.
Als wohnungsähnlich zu betrachten sind: Gewerbeeinheiten wie z.B.: Büros, Praxen, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Hotels, Lokale und Gaststätten mit geringem Publikumsverkehr und einfacher technischer Ausstattung. Verbräuche ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Als nicht wohnungsähnlich zu betrachten sind: Einzelhandel wie Supermärkte mit gehobener Ausstattung wie z.B. Kühl- und Gefriertheken, Kühlräume, klimatisierte Gewerbeflächen. Produktionsgewerbe wie Maschinenfabriken, Handwerksbetriebe mit hohen Energieverbräuchen, Krankenhäuser, Kliniken, Gaststätten oder Hotels mit aufwändiger Anlagentechnik und mit hohem Publikumsverkehr. Verbräuche nicht ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Der Nicht-Wohnteil ist als wohnungsähnlich zu betrachten, wenn die Anlagentechnik und/oder die zu erwartenden Verbräuche des Nicht-Wohnteils ähnlich sind wie bei einer vergleichbaren Wohnnutzung. Das ist in der Regel der Fall, wenn Gewerbe und Wohnen sich eine Heizungsanlage teilen.
Gehen Sie dazu bitte nach dem https://portal.energieausweis48.de/login unter „Profil“ und klicken auf „Firmendaten bearbeiten“.
Anschließend auf „Rechnungsanschrift“ und dort können Sie die Mailadresse für den Rechnungsversand ändern. Bitte beachten Sie, dass Änderungen sofort aktiv sind.
Energieausweis48 erstellt Energieausweise für Wohngebäude, die folgende Kriterien erfüllen:
Derzeit bietet Energieausweis48 folgende Services an:
Der übliche Zeitraum für die Bearbeitung eines „Self Service Auftrags“ liegt bei ca. 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Energieausweis dem Energieberater zur Prüfung vorliegt. Bei Rückfragen verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, bis alle Rückfragen geklärt wurden und der Auftrag erneut beim Energieberater zur Ausstellung liegt. Im Falle eines „Full Service Auftrags“ mit Vor-Ort-Termin kann man davon ausgehen, dass in der Regel ca. 3-4 Tage nach Datenerfassung vor Ort der Ausweis zur Prüfung beim Energieberater liegt. Ab dann gelten die oben genannte Bearbeitungsfristen wie beim „Self Service Auftrag“. Bei hohen Nachfragen können Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung entstehen. Darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Um einen Energieausweis bei Energieausweis48 GmbH zu bestellen haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll, müssen der Eigentümer oder dessen Vertreter einen Energieausweis erstellen lassen. Er gibt Auskunft über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Gebäudes. Das gilt insbesondere für den Jahres-Endenergiebedarf und den Jahres-Primärenergiebedarf. Umgekehrt hat der Käufer oder Mieter eines Gebäudes das Recht, die Vorlage eines Energieausweises zu verlangen. Das gilt auch bei Kauf oder Vermietung einer Wohnung, wobei sich der Ausweis dann auf das gesamte Gebäude bezieht.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welchen Energieausweis für Ihre Immobilie erforderlich ist, insbesondere dann, wenn es sich um gemischt genutztes Gebäude handelt, empfehlen wir eine schriftlich Anfrage an E-Mail info@energieausweis48.de zu stellen. Damit wir Ihre Anfrage verbindlich beantworten können, benötigen wir die Adresse des Objekts, wenn möglich eine Baubeschreibung, Portfolio oder Objektsteckbrief mit Gebäudebildern. Vorab können Sie bei einem Quiz selbst herausfinden, welche Ausweisart bei Energieausweis48 GmbH möglich ist. Diesen Quiz finden Sie auf der Produktbestellseite hier: Quiz Auswahl Energieausweis oben links, Button „Welchen Ausweis benötige ich“.
Der Bedarfsausweis beinhaltet zahlreiche bauphysikalische Informationen unter standardisierten Rahmenbedingungen wie Beschaffenheit von Fenstern, Baumaterialien oder Dämmstoffen. Auch Art und Baujahr der Heizung und der Warmwasseraufbereitung werden erfasst. Die ermittelten Kennwerte werden nicht vom individuellen Nutzerverhalten beeinflusst.
Der Energieverbrauchsausweis ist eine kostengünstige und einfache Variante des Energieausweises. Er dokumentiert im Wesentlichen das Heiz- und Brauchwasserverhalten der Bewohner im Verhältnis zur vorhandenen Gebäudenutzfläche, die über die letzten drei Jahre ermittelt werden. Daraus ergibt sich der Energieverbrauchskennwert für Endenergie des Gebäudes.
Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise lassen sich nur bedingt miteinander vergleichen.
Die sich ergebenden Energiekennwerte der 2 verschiedenen Ausweisarten können sich stark (teilweise weit über 100%) voneinander unterscheiden, da beim Bedarfsausweis von einem standardisiertem Bedarf des gesamten beheizten Gebäudevolumens ausgegangen wird und beim Verbrauchsausweis der reelle Verbrauch zugrunde gelegt wird.
Dieser Verbrauch ist vom individuellen Nutzerverhalten abhängig, da oft nicht jeder Raum ständig zu Wohnzwecken beheizt wird, bzw. es wird in der Regel sparsam geheizt. Allerdings ist ab mehreren Wohneinheiten ca. ab 6 WE pro Gebäude von einem durchschnittlichen Wert auszugehen, der mit dem Bedarfswert verglichen werden kann.
Die angenommenen Werte des Primärenergiebedarfs und des Endenergiebedarfs sind vornehmlich für die überschlägig vergleichende Beurteilung von Gebäuden vorgesehen. Sie werden auf Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil der Berechnung dieser Werte auch normierte Randbedingungen etwa hinsichtlich des Klimas, der Heizdauer, der Innentemperaturen, des Luftwechsels, sowie der solaren und internen Wärmegewinne zugrunde liegen.
Auf unserer Webseite befindet sich unter dem Punkt „Hilfe“ am unteren Ende der Seite der Bereich „Downloads“ hier stehen verschieden Dokumente zum Download als PDF-Dokument zur Auswahl, die Ihnen anzeigen, welche Daten Sie für welche Ausweisart benötigen. Sollten Sie die Daten selbst erheben empfiehlt es sich, diese Datenerfassungsbögen zu verwenden, bzw. vor Ort gemeinsam auszufüllen. Folgende Dokumente stehen zum Download bereit:
Ja, wir empfehlen Ihnen den Energieausweis über unser Portal www.energieausweis48.de zu beauftragen. Energieausweis48 GmbH ist Anbieter von Energieausweisen, welche Deutschlandweit erstellt werden können. Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus über 150.000 ausgestellten Ausweisen, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten.
Nein, das GebäudeEnergieGesetz (GEG) gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und eine Wohnung ist schon per Definition kein Gebäude. Der Energieausweis kann aus diesem Grund schon nicht per Definition für eine einzelne Wohnung in einer Wohnanlage bzw. einem Mehrfamilienhaus ausgestellt werden, sondern wird für das gesamte Gebäude erstellt.
Der Energieausweis ist dann für alle Wohnungen in diesem Gebäude gültig.
Tipp:
Bei Energieausweisen, die für ein Mehrfamilienwohnhaus ausgestellt wurden ist zu beachten, dass der Energieverbrauch oder Bedarf der einzelnen Wohnungen erheblich von dem im Energieausweis angegebenen Wert abweichen kann. Dies hängt im Wesentlichen mit der Lage der Wohnung im Gebäude oder auch dem Modernisierungszustand der Wohnung (z.B. neuere Fenster oder zusätzliche Dämmung nur in dieser Wohnung) zusammen. Wohnungen an der Gebäudeecke oder im Erdgeschoss über einer ungedämmten Kellerdecke haben einen höheren Energieverlust und somit einen höheren Verbrauch als eine Wohnung in der Gebäudemitte, die überwiegend an beheizte Wohnungen angrenzt.
Folgende Nachrüstpflichten bestehen gemäß aktuellem GebäudeEnergieGesetz (GEG)
§ 47 GEG Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 47 (1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108- 2: 2013-02 genügt.
§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Nachdämmpflicht für sichtbare Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen (auch bei einer Modernisierung der Heizung Pflicht)
§ 71 GEG (1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.
Auszug Anlage 8 GEG: (sinngemäß)
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen: …..Bei Leitungen und Armaturen die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser des Rohres….
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bzw.
(2)……. nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung…. nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie 2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn
1.ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
2.ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
3.ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder
4.bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt. Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Dies betrifft Konstanttemperaturkessel, jedoch nicht Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
Ab 2026 dürfen in der Regel Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nicht mehr eingebaut werden.
Der Endenergiebedarf wird beim Bedarfsausweis aus den Angaben zur Gebäudehülle und der Anlagentechnik ermittelt, der Endenergieverbrauch beim Verbrauchsausweis durch die Angabe der Verbräuche im Bezug zur Gebäudenutzfläche ermittelt. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt zudem die Energiemenge, die benötigt wird, um den verwendeten Brennstoff zu fördern / zu erzeugen und an den Verbrauchsort zu liefern. Die Primärenergie wird über einen Primärenergiefaktor ermittelt. Dieser ist bei erneuerbaren Energien niedriger als 1,0 , bei fossilen Energien bzw. bei Strom aus dem Netz über 1,0.
Der Gesetzgeber schreibt für Doppelhaushälften, Reihenmittelhäuser, Reihenhäuser oder aneinandergebaute Mehrfamilienhäuser in der Regel einen eigenen Ausweis vor. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge bei aneinandergereihten Gebäuden für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen. Dies betrifft auch aneinandergereihte Mehrfamilienhäuser.
Folgende Kriterien müssen hierbei beachtet werden: Selbständige Nutzbarkeit
Nur in ganz seltenen Fällen ist eine gemeinsame Betrachtung von mehreren Hausnummern und Eingängen möglich. Dies kann der der Fall sein, wenn z.B.
Kein Bestandteil einer gemeinsamen Betrachtung sind
Wir raten dringend, sich zur Einzelfallprüfung an unser Service-Team zu wenden und keine Aufträge mit mehreren Hausnummern ohne Vorprüfung zu bestellen.
Sollten sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude befinden, dann benötigen diese auch bei gleichlautender Hausnummer in der Regel eigene Energieausweise.
Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden.
Für Berechnungen nach dem GEG 2020 sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich.
Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen.
Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives „wärmeundurchlässiges Bauteil“ angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.
Handelt es sich um ein öffentliches Schwimmbad, dann ist gemäß § 106 Absatz 1 GEG 2020 zu prüfen, ob eine getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als Nichtwohngebäude erforderlich ist.
Befindet sich das Schwimmbad als Raum in einem Wohngebäude und wird nicht gewerblich genutzt, ist es wie ein „größeres Badezimmer“ zu berücksichtigen.
Beim Verbrauchsausweis wird die Energie zum Erwärmen des Wassers nicht berücksichtigt, die Beheizung des Schwimmbadraums über Heizkörper o.Ä. jedoch schon. Dann ist auch die Grundfläche des Schwimmbads in der Gesamtwohnfläche mit einzurechnen und wie ein „größeres Badezimmer“ zu behandeln.
Beim Bedarfsausweis ist die Grundfläche des Raums, in dem sich das Schwimmbad befindet, abzüglich der Wasseroberfläche, sowie das beheizte Gebäudevolumen des Schwimmbadraums zu berücksichtigen. Das Volumen des Schwimmbeckens wird nicht berücksichtigt.
Nach Möglichkeit sollten die Daten ausschließlich online eingegeben werden. Nachgereichte Dokumente können ggfs. bei der Erstellung des Energieausweises nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, alle notwendigen Dokumente vor einer Bestellung bereitzuhalten. Folgende Formate werden unterstützt: .jpg-, .png- und .pdf-Dateiformate. Einzelne Dateien dürfen nicht größer als 10 MB sein.
Sie haben die Möglichkeit während der Dateneingabe folgende Dokumente hochzuladen.
✓ Wohnflächenberechnung
✓ Unterlagen zum Nachweis der Anforderung an die WSCHV77 (nur Verbrauchsausweis)
✓ Verbrauchsabrechnungen (nur Verbrauchsausweis)
✓ Planunterlagen
✓ Schornsteinfegerprotokolle
✓ Bauakten oder Nachweise
✓ Bilder
Die aktuellen Preise können sie unter der Produktauswahl einsehen. Für registrierte Kunden unter: Energieausweis48 – Energieausweis48 und für Gastbesteller unter: Energieausweis48 GmbH.
Sollten sich z.B. in einem Mehrfamilienhaus Etagenheizungen mit gleichem Energieträger befinden, dann ist es erforderlich diese einzeln zu erfassen. Dazu benötigen wir die Einzelbaujahre der Wärmeerzeuger
Regelung beim Bedarfsausweis:
Beim Bedarfsausweis können bis zu 3 Etagenheizungen direkt unter den Heizungsanlagen angegeben werden. Diese tauchen dann im Energieausweis auf Seite 1 auf. Bei mehr als 3 Etagenheizungen wird lediglich das „älteste“, und das „jüngste“ Baujahr angeben. Alle Einzelbaujahre werden dann auf Seite 4 des Energieausweis unter „Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis“ zusammengefasst. Der Deckungsanteil wird dann mit 50/50 angegeben.
Ein möglicher Textbaustein ist dann: Anmerkung zur Heizungsanlage: Im Gebäude befinden sich 8 wohnungszentrale Gasetagenheizungen mit den Baujahren 1980, 1982, 1982, 1982, 1994, 2001, 2005 und 2020. Anzeige im Ausweis auf Seite 1 wäre dann: Baujahr Wärmeerzeuger: 1980, 2020 Dies ist erforderlich da beim Bedarfsausweis das Baujahr der Heizung einen gewissen Einfluss auf den Wert im Ausweis hat, wir aber systemseitig nur bis zu 3 Heizungsanlagen angeben können.
Regelung beim Verbrauchsausweis:
Beim Verbrauchsausweis ist diese Vorgehensweise nicht praktikabel, da zum einen die Baujahre der einzelnen Heizungen keinen Einfluss auf den Wert im Ausweis haben und zum anderen bei mehreren Etagenheizungen meist deren Einzelverbräuche nicht vorliegen. Aus diesem Grund kann im Prinzip jedes Baujahr einer beliebigen Etagenheizung angegeben werden, wir empfehlen jedoch, das älteste Baujahr anzugeben und die anderen Baujahre entsprechend wie beim Bedarfsausweis auf Seite 4 zu vermerken.
Wohnungsähnliches Gewerbe sind z.B. Büros, Praxen, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, kleine Hotels, Lokale und Gaststätten mit geringem Publikumsverkehr, einfacher technischer Ausstattung und wenn die Verbräuche und die Anlagentechnik ähnlich wie bei einer Wohnnutzung sind. Sollte sich wohnungsähnliches Gewerbe im Gebäude befinden, dann kann das Gewerbe mit im Ausweis aufgenommen werden. Der Wohnanteil darf jedoch nicht weniger als 10% betragen. Es müssen dann lediglich die Anzahl der Gewerbeeinheiten zu den Wohneinheiten hinzugezählt und die beheizten Nutzflächen zur Wohnfläche addiert werden.
Nicht-wohnungsähnliches Gewerbe sind z.B. Einzelhandel wie Supermärkte mit gehobener Ausstattung wie z.B. Kühl- und Gefriertheken, Kühlräume, klimatisierte Gewerbeflächen. Produktionsgewerbe wie Maschinenfabriken, Handwerksbetriebe mit hohen Energieverbräuchen, Krankenhäuser, Kliniken, Gaststätten oder größere Hotels mit aufwändiger Anlagentechnik, hohem Publikumsverkehr, hoher technischer Ausstattung und wenn die Verbräuche und die Anlagentechnik stark von einer Wohnnutzung abweichen. Das Nicht-Wohnungsähnliche Gewerbe benötigt in diesem Falle einen eigenen Ausweis für Nicht-Wohngebäude. Die Angaben zur Anzahl der Nutzeinheiten und der beheizten Flächen des Gewerbes sind entsprechend nur bei „wohnungsähnlichem Gewerbe“ zu berücksichtigen. Befindet sich Gewerbe, bzw. „Nicht-Wohnen“ in dem Gebäude, dann können diese Angaben im Datenerfassungsbogen hinterlegt werden. Bei komplizierter Objektlage kann die Frage ob wohnungsähnlich oder nicht nur vom ausstellenden Architekten entschieden werden.
Die Dateigröße pro Datei ist auf 10 Mb beschränkt. Wir bitten Sie jedoch, zum schonenden Umgang mit Ressourcen, die Dateigröße möglichst klein zu halten. Eine völlig ausreichende maximale Größe einer Datei, gerade bei Bildern, beträgt weniger als 1 MB.
Die Dateien müssen im JPG-, PDF- oder PNG-Format vorliegen. Bei anderen Formaten kann es zu Fehlern in der Darstellung kommen oder können ggfs. von der Software nicht erkannt werden. Bei den Bildern empfehlen wir ausschließlich JPG.- bzw. PNG-Dateien zur besseren Lesbarkeit.
Änderungen der Adresse können nur dann ausgeführt werden, wenn der Ausweis noch nicht ausgestellt wurde. Sollten Sie den Energieausweis bereits angefordert haben, empfehlen wir Ihnen umgehend telefonischen Kontakt zu uns aufzunehmen.
Um die Objektadresse zu korrigieren, genügt eine E-Mail an info@energieausweis.de unter Nennung der Auftragsnummer mit entsprechender Aufforderung eine Adressänderung vorzunehmen und der Mitteilung der korrekten Objektadresse.
Ist in einem Raum ein Heizkörper vorhanden, gilt dieser Raum als beheizbar. In unserer Software ist ein Keller als beheizt zu erfassen, insofern mehr als 50 % der Fläche beheizbar sind. Sind weniger als 50 % der Fläche beheizt, gilt der Keller im vereinfachten Berechnungsverfahren (Einzonenmodell) als unbeheizt.
Hierbei bezieht sich der Begriff „beheizbar“ auf Wohn- und Nutzflächen gemäß WFlV (Wohnflächenverordnung)
Wann ist ein Dachgeschoss als beheizt anzugeben? Ist in einem Raum ein Heizkörper vorhanden, gilt dieser Raum als beheizbar. In unserer Software ist ein Dachgeschoss als beheizt zu erfassen, insofern mehr als 50 % der Fläche beheizbar sind. Sind weniger als 50 % der Fläche beheizt, gilt das Dachgeschoss im vereinfachten Berechnungsverfahren (Einzonenmodell) als unbeheizt.
Tragen Sie bitte in diesem Fall immer das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes ein. Selbst bei einer kompletten Modernisierung des Gebäudes, bleiben die tragenden Gebäudeteile (Außenwände, tragende Innenwände, Decken und Dachkonstruktion) meist erhalten. Sie bilden den wesentlichen Teil der Beurteilung der thermischen Qualität der Gebäudehülle. Die Baumaterialien, die beispielsweise vor ca. 100 Jahren verwendet wurden, sind von wesentlich schwerer Bauart (i.d.R. durchgebrannte Ziegel oder Fachwerk mit Lehm- oder Ziegel-Ausfachungen) und somit von hohem Wärmeleitwert, als Baumaterialien, die beispielsweise für ein Gebäude verwendet wurden, das 1985 errichtet wurde. Dies führt zu einer Verzerrung des Ergebnisses. Es ist somit das wahre Baujahr und das Baujahr der Modernisierung entsprechend anzugeben.
Nachträgliche Dämmmaßnahmen können dann beim Bedarfsausweis unter „nachträglichen Modernisierungen“ angegeben werden.
Eine „Kernsanierung“ kann beim Verbrauchsausweis als „Modernisierung“ mit Baujahr angegeben werden. Diese Information taucht dann auf Seite 1 des Ausweises unter Baujahr Gebäude auf.
Ein unbeheizter Anbau bzw. ein unbeheiztes Nebengebäude ist wie eine Garage oder ein unbeheizter Schuppen nicht zu berücksichtigen.
Neben den Daten des registrierten Nutzers sind auch die entsprechende Auftrags- und Rechnungshistorie sowie die individuellen Konditionen hinterlegt.
In Ihrem persönlichen Kundenkonto können Sie:
✓ Energieausweise bestellen
✓ den Bearbeitungsstand einzelner Aufträge einsehen
✓ erstellte Energieausweise mit einem Click ausdrucken
✓ Rechnungen mit einem Click ausdrucken
✓ Ihrem Konto Sub User zufügen z.B. für Mitarbeitende innerhalb eines Unternehmens
✓ Administrationsrechte an Sub User vergeben oder entfernen
✓ Ihre Unternehmensdaten aktualisieren
✓ Ihr Kundenkonto löschen
✓ Wissenswertes rund um das Thema Energieausweise finden.
Zunächst ist eine Registrierung auf der Internetseite www.energieausweis48.de notwendig. Auf der Startseite findet sich oben rechts der Button „Registrieren“, dort gibt man die notwendigen Kontaktdaten ein. Nach erfolgreicher Verifizierung Ihrer Daten per E-Mail können Sie direkt Energieausweise bestellen.
Grundsätzlich sind Änderungen nach Fertigstellung leider nicht mehr möglich.
In diesem Fall ist ein neuer Auftrag mit den korrekten Daten anzulegen.
Der vorhandene Energieausweis kann leider seit dem 01.05.2014 aufgrund der Einführung der Registrierungsnummer nicht mehr korrigiert werden, da an die EnEV-Registrierstelle des DIBt die wesentlichen Daten übertragen werden. Die Registrierstelle dient dem Zweck der Kontrolle von erstellten Energieausweisen. Sofern also ein Energieausweis aufgrund fehlerhafter Angaben Ihrerseits erstellt wurde, bitten wir Sie um Mitteilung, so dass die verwendete Registriernummer bei der Registrierungsstelle als ungültig gemeldet werden kann.
Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass Sie den für ungültig erklärten Ausweis nicht verwenden dürfen und dazu verpflichten sind, diesen zu vernichten.
In solchen Fällen zunächst die Funktion „Passwort vergessen“ nutzen. Sollte dies nicht weiterhelfen, wendet man sich am besten an die Hotline von Energieausweis48 GmbH unter Telefon: 0221 -82828290 oder per E-Mail an info@energieausweis48.de.
Ja – dise Adresse kann von uns geändert werden. Rechnungsnummer und Kundennummer und neue Rechnungsanschrift übermitteln, E-Mail an energieausweis@sprengnetter.de mit der Bitte um Änderung der Rechnungsanschrift.
Aufträge, die über das Kundenkonto angelegt und beauftragt wurden, jedoch von Energieausweis48 zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht bearbeitet wurden, können kostenfrei storniert werden. Bei Aufträgen, die bereits bearbeitet, jedoch vor einem Besichtigungstermin mit einem geprüften Objektbesichtiger storniert werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. erhoben.
Bei Aufträgen, die nach der Besichtigung, jedoch vor der Plausibilitätsprüfung des zertifizierten Energieberaters, storniert werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. erhoben.
Nach der Plausibilitätsprüfung des zertifizierten Energieberaters und damit verbundenen Ausstellung des Energieausweises ist es nicht mehr möglich den Auftrag zu stornieren und der Betrag ist in voller Höhe zu entrichten, da die Dienstleistung von Energieausweis48 vollständig erbracht wurde.
Bei einer notwendigen, erneuten Anfahrt des geprüften Objektbesichtigers wird eine Aufwandsgebühr in Höhe von 45,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. fällig.
Bei Aufträgen, bei denen wichtige Unterlagen innerhalb der angegebenen Fristen von Seiten des Auftraggebers nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die oben genannten Bearbeitungsgebühren nach Bearbeitungsstand fällig.
Sie können Ihre Rechnungen jederzeit in Ihrem Kundenkonto einsehen und auch herunterladen. Bitte über www.energieausweis48.de an Ihrem Kundenkonto anmelden und die Rechnungen über den Reiter “ Buchhaltung“ anzeigen lassen.
Die Rechnung für den Energieausweis erhält in jedem Fall der Besteller des Energieausweises. Die Rechnung wird per E-Mail versendet.
Ihre Firmendaten können Sie in Ihrem persönliche Kundenkonto unter „Profil“ bearbeiten.
Unter Anderem können Sie :
• Ihr Passwort ändern
• Ihre Zugangsdaten ändern
• Ihre persönlichen Daten mit Kontaktinformationen
• Ihre Unternehmensdaten ändern
• Ihre Rechnungsanschrift ändern
• Ihre Dokumente zum Datenschutz hochladen
• Die Preise für Sub User ausblenden
• Weitere Benutzer (Sub User) anlegen
• Produkte vorselektieren bzw. ausschließen
• Ihren Account löschen
Bitte beachte Sie, dass die Mailadresse Ihrer Logindaten nur von Energieausweis48 GmbH geändert werden kann.
Allgemeine Fragen bzw. allgemeine Erläuterungen zu unseren Energieausweisen werden durch unser Serviceteam per E-Mail oder per Tel beantwortet.
Spezielle Rückfragen zu ausgestellten Ausweisen, wie die zugrunde gelegten Daten, Berechnungsverfahren o.Ä. werden aus Datenschutzgründen nur direkt über den Auftraggeber des Energieausweises beantwortet.
Sollten Sie nicht unser Auftraggeber sein, dann wenden Sie sich mit Ihren Fragen bitte an die Person, von der sie den Energieausweis erhalten haben.
Nachträgliche Änderungen in einem bereits ausgestellten Energieausweis sind leider nicht möglich. Dennoch können wir für Sie eine Korrektur erstellen. Korrekturen sind in der Regel kostenpflichtig.
Bei der Ausstellung eines Energieausweises werden die Daten automatisch und zusammen mit der Registriernummer an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übermittelt. Diese elektronische Übermittlung der Daten ist vom Gesetzgeber geregelt und dient der Qualitätssicherung der Energieausweisersteller. Leider sind nachträgliche Änderungen an bereits ausgestellten Energieausweisen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Eine genauere Prüfung Ihres Korrekturwunsches kann nur durch schriftliche Anfrage unter Angabe der Registriernummer oder der Auftragsnummer per E-Mail an info@energieausweis48.de erfolgen.
Sollten Sie feststellen, dass die eingetragenen Daten in einem fertiggestellten Ausweis fehlerhaft sind, dann sind wir verpflichtet, den ausgestellten Energieausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für „ungültig“ zu erklären.
Bitte beachten Sie, dass durch die Kontrollbehörde Bußgelder drohen, wenn Sie einen nicht korrekten Energieausweis in Umlauf bringen oder wenn Sie nicht korrekte Angaben zum Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns unter Angabe der Registriernummer oder der Auftragsnummer per E-Mail an info@energieausweis48.de über fehlerhafte Angaben im Energieausweis zu informieren.
Der Maximalwert des Bandtachos auf der Seite 2 im Bedarfsausweises (Seite 3 im Verbrauchsausweis) wurde mit der Novellierung der EnEV2014 von 400 kWh/(m2a) auf 250 kWh/(m2a) verringert. Dies hat zur Folge, dass sich die Endenergiebedarfs- und Endenergieverbrauchswerte im Vergleich zu früher weiter am rechten Rand des Bandtachos befinden und dadurch das Ergebnis vermeintlich schlechter ausfällt.Eine genauere Prüfung Ihres Ausweises kann nur durch schriftliche Anfrage unter Angabe der Registriernummer oder der Auftragsnummer per E-Mail an info@energieausweis48.de erfolgen.
In einem Bedarfsausweis werden keine Verbrauchswerte erfasst. Ein Energieausweis besteht grundsätzlich immer aus 5 Seiten. Die dritte Seite ist nur farbig und mit Daten bestückt, wenn es sich hierbei um einen Verbrauchsausweis handelt.
In einem Verbrauchsausweis werden keine Daten über die Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik erfasst. Ein Energieausweis besteht grundsätzlich immer aus 5 Seiten. Die zweite Seite ist nur farbig und mit Daten bestückt, wenn es sich hierbei um einen Bedarfsausweis handelt.
Die Energieausweise enthalten kurz gefasste, fachliche Hinweise zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes. Diese sind jedoch nur als Anstoß zu einer Energieberatung des Eigentümers zu sehen. Einen Anspruch auf Modernisierung begründen sie nicht.
Zweck dieses Gesetzes ist,
– einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb zu erreichen
– die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
– über Tabellen, die die technische Ausführung eines Wohngebäudes mittels Grenzwerte vorgeben, um diese Ziele zu erreichen
– mit dem Energieausweis eine Vergleichbarkeit von Gebäuden untereinander hinsichtlich ihrer Energieeffizienz herzustellen
– das Bewusstsein schaffen für das Thema Energieeffizienz, Sensibilisierung zum schonenden Umgang mit Ressourcen
– die Bereitstellung von attraktiven Fördermodelle für Bauherren und Eigentümer (KfW Förderung)
– die Durchsetzung von Nachrüstpflichten von bestehenden Anlagen und Dämmungen
– bei Zuwiderhandlungen gem. § 108 GebäudeEnergieGesetz (GEG) Bußgeldern bis zu 10.000 Euro zu erlassen
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2.deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender
Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oderv b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 GEG werden erlassen für den Fall, dass bei der Bedarfsberechnung für ein Bestandsgebäude:
• bei der Ermittlung fehlender geometrischer Abmessungen beim Aufmaß Vereinfachungen angewandt werden sollen oder
• anstelle nicht vorliegender energetischer Eigenschaften für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden sollen.
Der wesentliche Anwendungsbereich dieser Bekanntmachungen ist die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand.
Bekanntmachungen nach § 82 Absatz 5 GEG werden erlassen, um für die Erstellung von Energieverbrauchsausweisen ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Verfahren
• zur Witterungsbereinigung des erfassten Endenergieverbrauchs und
• zur angemessenen Berücksichtigung von Leerständen
zu beschreiben.
Energieausweis48 GmbH verwendet diese Bekanntmachungen insofern keine gesicherten, prüffähigen Daten vorliegen.
– Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen
– Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben
– Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt und nicht für einzelne Wohnungen. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (Stichpunkt: anteiliges Gewerbe)
– Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 (Umbau, Modernisierung oder Erweiterung) ein neuer Energieausweis erforderlich wird
– Auf ein kleines Gebäude (Nutzfläche AN kleiner als 50 m2) sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden
– Auf ein Baudenkmal (denkmalgeschütztes Gebäude) ist § 80 Absatz 3 bis 7 (Ausweispflicht entfällt) nicht anzuwenden
– Gemäß §83 GEG Ermittlung und Bereitstellung von Daten: Die Daten können vom Aussteller als auch vom Eigentümer erhoben werden. Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen
– § 80 (1) Wenn ein Gebäude neu errichtet wird.
Anlass / Ausstellungsgrund: Neubau (nicht über Energieausweis48 GmbH möglich)
Es ist ein Nachweis als Bedarfsausweis zu führen. Dieser EnEV- oder GEG-Nachweis wird von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz oder von anderen berechtigten Personen erstellt.
– § 80 (2) Wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen durchgeführt werden.
Anlass / Ausstellungsgrund: Modernisierung (Änderung / Erweiterung) (nicht über Energieausweis48 GmbH möglich)
Es ist ein Nachweis als Bedarfsausweis zu führen. Dieser EnEV- oder GEG-Nachweis wird von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz oder von anderen berechtigten Personen erstellt.
• § 80 (3) Wenn ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes (einzelne Wohnungen) verkauft, verpachtet, vermietet oder verleast werden.
Anlass / Ausstellungsgrund: Vermietung /Verpachtung (über Energieausweis48 GmbH möglich)
Es ist eine Bestandsaufnahme und kein Nachweis zu führen, sollte kein gültiger Energieausweis vorliegen. Nur für diesen Ausstellungsgrund ist über Energieausweis48 GmbH ein Energieausweis möglich.
Es ist ein Verbrauchs- als auch ein Bedarfsausweis möglich.
Es ist spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder deutlich sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist dem potenziellen Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich vorzulegen – spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist dem Käufer, Mieter bzw. Pächter ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
Zunächst unterscheidet man zwischen Ausweisen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude
• Energieausweis für Wohngebäude:
Energieausweis mit einer überwiegenden Wohnnutzung
• Energieausweis für Nicht-Wohngebäude: Energieausweis mit einer überwiegend gewerblichen Nutzung
• Energieausweise für gemischt genutzte Gebäude:
Benötigen in der Regel zwei separate Ausweise, jeweils für den Wohn- und den Nichtwohnteil Diese Ausweise sind als Energieverbrauchsausweise oder Energiebedarfsausweise möglich.
• Energieverbrauchsausweis:
Basierend auf den Verbräuchen für Heizung und Warmwasserbereitung der letzten 3 Jahre (36 Monate) in Bezug zur Wohnfläche:
+ Einfache Erstellung, da wenig Parameter berücksichtigt werden.
+ fallen häufig besser aus als Bedarfsausweise.
– Lediglich das Nutzerverhalten der Bewohner wird wiedergegeben.
– Wenig aussagekräftig über den reellen energetischen Zustand des Gebäudes.
– Nicht für alle Gebäude möglich, da für Gebäude mit 1-4 Wohneinheiten und vor 1977 (vor Inkrafttreten der 1. WSCHV77 vom 11. August 1977) gebaut nur dann ein Verbrauchsausweis möglich ist, wenn verschiedene Kriterien erfüllt sind.
• Energiebedarfsausweis:
Basiert auf der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser: + Höhere Aussagekraft hinsichtlich der Energieeffizienz, unabhängig vom Nutzerverhalten
+ Spiegelt den tatsächlichen energetischen Zustand des Gebäudes wider
+ Für alle Gebäude unabhängig von Baujahr und Größe zulässig
– Aufwändigere Erstellung durch Berücksichtigung vieler Parameter
Im Zweifelsfall kann Ihnen der Energieversorger eine Auskunft geben.
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende 5 Pflichtangaben enthält:
• die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
• den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
• die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
• bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr
• bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse A bis H
Beispiel:
Art des Energieausweises: Bedarfsausweis
Endenergiewert: 217 kWh/(m2a)
Wesentlicher Energieträger: Strom
Baujahr des Gebäudes: 1985
Energieeffizienzklasse:G
§ 106 (1) GEG besagt, dass Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln sind.
Grundsatz:
Wenn sich Gebäudeteile eines gemischt genutzten Gebäudes hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, und zudem mehr als 10% der gesamten Gebäudenutzfläche umfassen, benötigen diese in der Regel gem. §106 GEG einen eigenen Ausweis für Nichtwohngebäude.
Folgende 3 Möglichkeiten stehen demnach zur Auswahl:
Kein oder bis 10% Gewerbe, bzw. bis 50% wohnungsähnliches Gewerbe:
• Bitte in diesem Fall die Anzahl der Gewerbeeinheiten zu den Wohneinheiten hinzuzählen und die beheizten Nutzflächen zur Wohnfläche addieren, der Ausweis wird für das „Gesamte Gebäude“ erstellt
Mehr als 10 % oder mehr als 50 % wohnungsähnlichem Gewerbeanteil und weniger als 90% nichtwohnungsähnliches Gewerbe:
• Bitte die Anzahl der Gewerbeeinheiten und die beheizten Nutzflächen nicht berücksichtigen, da der Ausweis nur für den „Wohnwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil“ erstellt wird
• Zusätzlich ist der Keller als „Nein“ anzugeben und die Fläche der Erdgeschossplatte ist auf NULL zu setzen. Man geht davon, dass sich das Wohnen über dem Nicht-Wohnteil befindet. Trennwand wäre dann in diesem Fall die Decke zum 1. OG. Diese Fläche darf, wie bei aneinandergereihten Gebäuden bei der Beurteilung ignoriert werden, da man davon ausgeht, dass hier keine Transmissionswärmeverluste entstehen
Mit 90 % oder mehr Gewerbe:
• Für das Gebäude kann nur ein Bedarfsausweis für Nicht-Wohngebäude erstellt werden. Energieausweis48 GmbH bietet diesen Ausweistyp nicht an
Tipp:
Sollte der Ausweis nur für den „wohnwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil“ benötigt werden, auch wenn das Gewerbe wohnungsähnlich ist, bitte wählen: Gewerbe mehr als 10% und „nicht-wohnungsähnlich“.
§ 108 GEG regelt in welchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wenn ordnungswidrig gehandelt wird, oder vorsätzlich oder leichtfertig gegen gewisse Paragrafen im GEG handelt, kann mit einer Geldbuße bis maximal 50.000 Euro geahndet werden.
Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden- Württemberg.
Davon entfallen über 90 % auf bestehende Gebäude. Fossile Energieträger werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels.
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung im Wärmebereich zu verbessern.
Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent zu verringern.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen.
Am 1. Juli 2015 trat die neue Fassung des Gesetzes in Kraft. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Für Neubauten gibt es eine deutschlandweite Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG).
Es ist vom Eigentümer eines Gebäudes bei Austausch der Heizungsanlage ab dem 01.01.2010 in Baden-Württemberg auch bei Bestandsgebäuden grundsätzlich nachzuweisen, dass die Anforderungen des EEWärmeG bzw. des EWärmeG Baden-Württemberg (Verwendung von erneuerbaren Energien) vollumfänglich erfüllt sind. Es ist vom Eigentümer ggf. nachzuweisen, dass geeignete und zulässige Ersatzmaßnahmen vorgenommen wurden oder es ist ersatzweise vom Eigentümer nachzuweisen, aus welchen Gründen, die Anforderungen des EEWärmeG bzw. des EWärmeG Baden- Württemberg nicht eingehalten werden können bzw. nicht eingehalten werden müssen. (Bei Gas-Etagenheizungen und mehreren Teileigentumseinheiten verschiedener Eigentümer können beispielsweise Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG Baden-Württemberg zulässig sein).
Im Rahmen der Bestellung wird bei einem Objekt mit einer Postleitzahl aus Baden-Württemberg auf das Gesetz hingewiesen. Dieser Hinweis muss vom Besteller bestätigt werden. Ohne Bestätigung des Hinweises ist leider keine Bestellung möglich. Der ausstellende Energieberater hinterlegt im Rahmen der Bearbeitung im Energieausweis einen Hinweis auf das EWärmeG BW auf der Seite 4 des Ausweises. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Energieausweisberechnung.
Energieausweis48 möchte Sie in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinweisenden, dass dieser Hinweis bei Verkauf oder Vermietung zu berechtigten Nachfragen führen kann. Bei einer Überprüfung des Energieausweises im Rahmen der (seit dem 01.05.2014) gesetzlich vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen von Energieausweisen oder auf Nachfrage eines Kaufinteressenten oder Mieters können außerdem diesbezügliche Ermittlungen der GEG- Kontrollstelle des zuständigen Regierungspräsidiums bzw. der zuständigen örtlichen Baubehörden eingeleitet werden. Verstöße gegen das EEWärmeG bzw. gegen das EWärmeG Baden-Württemberg sind Ordnungswidrigkeiten und werden ggf. mit Bußgeldern geahndet.
Energieausweis48 empfiehlt Ihnen, sollten Sie lediglich der Antragsteller des Energieausweises sein, nochmals mit dem Eigentümer/der Eigentümerin bzw. den Eigentümern ausführlich zu sprechen und hier entsprechend für Aufklärung zu sorgen. Eine diesbezügliche Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger und dem Heizungsbauer wird außerdem dringend empfohlen. Diese Sachverständigen können Ihnen bei der Erfüllung dieser Nachweispflicht helfen. Des Weiteren möchten wir Sie in diesem Zusammenhang hiermit nochmals ausdrücklich darüber informieren, dass der von Ihnen bestellte Energieausweis auf Grundlage der Datenerfassung durch Sie als Eigentümer (oder als ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers oder der Eigentümerin) erstellt wird.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt der Eigentümer kann aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.
Diese sind z.B:
1. Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
2. Baulicher Wärmeschutz wie zusätzliche Dämmung des Daches, der obersten Geschossdecke, der Außenwände, der Kellerdecke oder der gesamten Gebäudehülle (H’T)
3. Sonstige Ersatzmaßnahmen wie der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung (zusätzliche Stromerzeugung der Heizungsanlage), Anschluss an ein Fern- oder Nah-Wärmenetz sowie der Stromerzeugung aus einer Photovoltaikanlage
Die Umsetzung kann auch über einen Sanierungsfahrplan eines Energieberaters vor Ort erfolgen, der aufzeigt, welche Sanierungsschritte an Ihrem Gebäude in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. So passen die einzelnen Maßnahmen optimal zusammen und Sie erhalten bei einer Umsetzung von Maßnahmen den besten Nutzen.
Nein, Energieausweis48 bzw. der Aussteller des Energieausweises prüft lediglich die Plausibilität der von Ihnen erfassten Daten. Sollte der Energieausweis im Rahmen der behördlichen Stichprobenkontrollen nach GEG oder im Rahmen einer Überprüfung von Dritten mit sonstigem berechtigten Interesse erforderlich werden, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Kontaktdaten weiterzugeben und Sie zeitgleich darüber zu unterrichten. Der Eigentümer zum Zeitpunkt der Energieausweiserstellung, ist im Falle einer behördlichen Überprüfung im Rahmen der Stichprobenkontrolle oder bei berechtigten Zweifeln an den bei der Erstellung des Energieausweises von Ihnen gemachten Angaben und der von Ihnen erfassten Daten gesetzlich grundsätzlich zur Auskunft und Mitwirkung bei einer erforderlichen Aufklärung verpflichtet, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr Eigentümer der Immobilie sein sollten. Der Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig.
Den Energieausweis mit Vor-Ort-Termin (Bedarfsausweis Full Service) können Sie über die auf der „Produktseite“ bzw. auf der Seite „Neuer Energieausweis“ beauftragen. wählen Sie hierzu das Produkt „Bedarfsausweis Full Service“.
• Bestellung:
Nach entsprechender Auswahl „Bedarfsausweis im Full Service“ auf www.energieausweis48.de unter „neuer Auftrag“ können Sie den bedarfsorientiertem Energieausweis im Full Service für 1-4 WE oder 6+ WE bestellen. Zunächst geben Sie bitte die korrekte Adresse des Objektes ein. Nach entsprechender Auswahl geben Sie dann die Objektanschrift und erste Objektangaben, sowie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners vor Ort an und schließen die Bestellung mit der Bezahlung ab.
• Terminvereinbarung:
Schnellstmöglich vereinbaren wir einen Ortstermin mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person (z.B. der Eigentümer). Die Terminvereinbarung erfolgt in der Regel telefonisch. Eine Checkliste zur Vorbereitung des Ortstermins finden Sie unter Downloads.
• Vor-Ort-Termin:
Der Ortstermin erfolgt mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person und einem unserer geprüften Objektbesichtiger. In dem Termin wird das Objekt besichtigt und der Datenerfassungsbogen gemeinsam ausgefüllt. Für einen reibungslosen Ablauf des Ortstermins sollte die auskunftsfähige Person nachfolgende Informationen bereitstellen und den Zugang zu den aufgeführten Räumen ermöglichen:
✓ Bereitstellung notwendiger Unterlagen zur Einsicht/ Dokumentation gemäß Checkliste für den Ortstermin
✓ Zugang zum Kellergeschoss und zur Heizungsanlage
✓ Zugang zum obersten Geschoß / Dach / Spitzboden (ausgebaut oder leerstehend)
✓ Zugang zu mindestens einer Wohnung
✓ Zugang zum Garten/Hof für Außenaufnahmen
✓ Bestätigung und Unterzeichnung im Auftrag des Auftraggebers der vor Ort getätigten Angaben im
gemeinsam ausgefüllten Datenerfassungsbogen
• Dateneingabe im Online-System:
Im Anschluss an den Ortstermin gibt der geprüfte Objektbesichtiger die Daten in unser System ein. Die Fertigstellung des Energieausweises erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Dateneingabe.
• Qualitätssicherung:
Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch unsere mehrstufige Qualitätssicherung mit Architekten und Energieberatern. Anschließend erfolgen die notwendigen Berechnungen.
• Ausstellung des Energieausweises:
Die Ausstellung des Energieausweises mit Stempel und Unterschrift erfolgt durch einen unserer zertifizierten Architekten und Energieberater. Sobald der Energieausweis fertig gestellt ist, informieren wir Sie per E-Mail. Den Energieausweis können Sie dann in Ihrem persönlichen Kundenkonto als Pdf-Dokument herunterladen oder bekommen diesen als Gastbesteller per E-Mail zugesandt.
Nach dem Termin werden die Daten bei uns in der Software eingegeben und von der Qualitätsprüfung Sprengnetter überprüft.
Danach stellt der Energieberater von Energieausweis48 den Ausweis mit einer Gültigkeit von 10 Jahren aus.
Welche Informationen vorab, spätestens aber zur Besichtigung für das gesamte Objekt inkl. eventueller Anbauten vorliegen müssen, können Sie der Checkliste für den Vor-Ort-Termin entnehmen.
Diese sind kurz zusammengefasst:
• Baujahr des Objektes
• Wohnfläche
• Modernisierungsmaßnahmen mit Jahr und Art der Durchführung
• Dämmmaßnahmen (Außen-, Keller-, Decken- und Dachgeschossdämmung mit Dämmstärke und Baujahr)
• Heizungsanlage (Art der Heizung und Baujahr)
• Solarthermie (wenn ja, Fläche und Baujahr)
• Wärmeschutznachweis für Objekte, die nach dem Jahr 2000 errichtet wurden (da die Energiekennwerte dann deutlich besser ausfallen)
Bei Mehrfamilienhäusern wird lediglich eine Muster-Wohneinheit besichtigt, die Informationen zum Gesamtgebäude müssen jedoch zur Verfügung gestellt werden.
Bei Mehrfamilienhäusern wird in der Regel lediglich eine Wohneinheit besichtigt. Informationen zum Gesamtgebäude müssen jedoch zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Vor-Ort-Besichtigung verschiedene Daten vorliegen müssen. Eine detaillierte Auflistung der erforderlichen Daten finden Sie hier:
https://portal.energieausweis48.de/docs/Checkliste_Vor_Ort_Termin_BA2.0.pdf
Der Ansprechpartner vor Ort muss in der Lage sein, die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen und den Zugang zur Heizungsanlage und Warmwasserbereitung zu ermöglichen. Zudem müssen die erforderlichen Daten gemäß der Checkliste zum Vor-Ort-Termin bereitgestellt werden.
Die Besichtigungen führen keine Energieberater, sondern geprüfte Objektbesichtiger aus dem Sprengnetter Immobilien Netzwerk durch. Wir verfügen ausreichend geprüfte Objektbesichtiger im gesamten Bundesgebiet, sodass wir zeitnah Begehungen durchführen können.
Damit unsere geprüften Objektbesichtiger alle erforderlichen Daten erheben können, muss eine kundige Person (z.B. Makler, Eigentümer, Mieter) mit am Objekt sein, Zugang zu allen erforderlichen Räumen und gegebenenfalls Fragen beantworten können.
Termine für einen Vor-Ort-Termin können ebenfalls am Wochenende stattfinden. Wir richten uns ganz nach der Verfügbarkeit der Kontaktperson vor Ort. Da wir Fotos von der Außenfassade anfertigen sollte der Vor-Ort-Termin im Hellen stattfinden.
Ein Mitarbeiter meldet sich zur Terminvereinbarung meist bereits am Tag der Beauftragung bei der angegebenen Kontaktperson, spätestens jedoch innerhalb von 1-2 Werktagen. Wann der Termin dann stattfinden kann, hängt von der Verfügbarkeit des Ansprechpartners vor Ort ab. Unsere geprüften Objektbesichtiger haben in der Regel immer Zeit.
Abhängig von der Verfügbarkeit des Ansprechpartners vor Ort, findet der Besichtigungstermin innerhalb weniger Tage statt. Nach Onlineeingabe der Daten in Ihrem Kundenkonto, erstellen wir in der Regel innerhalb von 2 Werktagen den Energieausweis. Einzige Ausnahme ist, wenn zur die zur Erstellung notwendigen Daten nicht vor Ort, sondern im Nachhinein ermittelt werden müssen, dann verzögert sich die Ausstellung, bis alle offenen Fragen beantwortet wurden. Diese Zeitspanne gilt selbstverständlich auch bei Bestellung eines Self Service Bedarfsausweises.
Die Datenerfassung erfolgt auf der Grundlage der Datenerhebung durch den Eigentümer. Wenn z.B. eine Wohneinheit nicht besichtigt werden konnte (z.B. Mieter verreist) und dadurch wichtige Daten nicht von Ihnen erfasst werden können, dürfen diese Daten auch später vom Eigentümer oder dessen Vertreter nachgereicht werden.
Datenerfassung vor Ort:
Zunächst müssen die Daten vor Ort aufgenommen und Bilder vom Objekt getätigt werden. Welche Daten genau benötigt werden steht in den jeweiligen Datenerfassungsbögen beschrieben, welche Sie hier herunterladen können: Downloads – Energieausweis48
Eingabe der Daten:
Danach geben Sie die Daten in das Energieausweis48-Onlinesystem unter www.energieausweis48.de ein, inklusive der Voransicht des fertigen Ausweises und senden uns diese Daten nach Bezahlung und Abschluss der Bestellung.
Prüfung der Daten:
Ihre Daten werden anschließend von unseren Ausstellern geprüft. Diese qualifizierten Architekten erstellen und unterzeichnen den Energieausweis innerhalb von 48 Stunden, nach korrekter Anforderung; d.h. ohne Rückfragen und ohne, dass der Energieausweis zur erneuten Bearbeitung zurückgewiesen wurde.
Zusendung des fertigen Ausweises:
Sie erhalten den Energieausweis als PDF-Dokument per E-Mail zugesandt oder können ihn als registrierter Kunde im Kundenkonto selbst herunterladen.
Die Daten können nur online von Ihnen eingegeben werden. Sollten Sie z.B. keine Zeit hierzu finden, dann bestellen Sie bitte den Video Service oder den Full Service und unser Servicemitarbeiter erledigt alles Weitere für Sie.
Die Innenwanddämmung kann als Außenwanddämmung erfasst werden. Zur Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand (U-Wert) ist die Reihenfolge der Bauschichtenanordnung unwesentlich.
Gauben werden lediglich in ihrer Länge (nicht der Höhe) und ihrer Anzahl erfasst. Insofern mehrere Gauben vorhanden sind und diese unterschiedliche Längen aufweisen, sind diese getrennt zu erfassen. Hierbei können Gauben gleicher Länge zusammengefasst werden. Es können bis zu 3 unterschiedliche Gauben erfasst werden. Die Gaubenlängen können jedoch auch aufaddiert werden.
Sind mehrere Fensterarten vorhanden können die entsprechenden U-Werte in einer Nebenrechnung im Verhältnis zur Gesamtfensterfläche gewichtet werden. Ist der U-Wert der Fenster bekannt, dann darf dieser Wert verwendet werden, anderenfalls sind die entsprechenden vorgegebenen baujahresspannentypische U-Werte auszulesen und ebenfalls entsprechend zu gewichten. Der gewichtete Wert wird dann im Expertenmodus unter Bauweise Fenster eingetragen.
Bei dem U-Wert eines Fensters ist zu beachten, dass es folgende U-Werte für ein Fenster gibt.
– Uw-Wert „window“ gibt den Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster an.
– Uf-Wert „frame“ gibt den Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensterrahmens an.
– Ug-Wert „glazing“ gibt den Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung an.
Zur Beurteilung des Fensters wird nur der U-Wert für das gesamte Fenster benötigt.
Aufgesetzte Rollladenkästen oder Rollladenkästen, die aufgrund ihrer Bauart den U-Wert des Mauerwerks nicht verändern, werden rechnerisch nicht berücksichtigt, können aber in der Software entsprechend angegeben werden. Nur Rollladenkästen, die gedämmt oder ungedämmt sind und den U-Wert des Mauerwerks verändern, werden rechnerisch berücksichtigt.
Bei dem Wärmedurchgangskoeffizienten Ug handelt es sich lediglich um den U-Wert des Glases. Im System ist der Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Bauteil zu berücksichtigen. Insofern ist also (sofern bekannt) der Uw- Wert (w = window) unter „Detailierte Eingabe“ individuell zu erfassen.
Nachträglich aufgebrachte Wärmedämmungen können beim Bedarfsausweis unter „Geometrie“ und „nachträgliche Wärmedämmungen“ eingetragen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass nur die reine Dämmstärke in cm und nicht die gesamte Stärke des Bauteils anzugeben ist. Es wird von einem standardisiertem Dämmmaterial mit einer Leitfähigkeit von 0,035 W/(m2K) ausgegangen. Zudem kann auch der Dämmgrad in % angegeben werden, falls nur Teile des Bauteils gedämmt wurden, wie z.B. eine Außenwanddämmung nur auf der Wetterseite des Gebäudes.
Die Auswahl der anzugebenden Dämmungen wird durch den oberen und unteren Gebäudeabschluss definiert.
Setzen Sie hierfür zunächst ein Kreuzchens in das Kästchen „Modernisierung thermische Gebäudehülle“ unter der Rubrik „Gebäudedaten – Gebäude“. Bei der weiteren Datenabfrage ist nun die Rubrik „Gebäudedaten – Wärmedämmung“ ebenfalls auszufüllen. Hier ist die Dämmstärke der nachträglichen Dämmung des jeweiligen Bauteils zu hinterlegen.
Nur beheizte Wintergärten oder Anbauten müssen berücksichtigt werden.
Ist der Wintergarten beheizt und in der Wohnfläche berücksichtigt, müssen alle Fensterflächen ermittelt werden. Sollte das Dach des Wintergartens aus Glas bestehen, so sind diese Flächen als „Dachflächenfenster / Lichtkuppeln“ entsprechend in der Fläche zu berücksichtigen.
Ist der Wintergarten oder Anbau nicht beheizt und/oder ist er nicht in der Wohnfläche enthalten, dann ist dieser nicht zu berücksichtigen.
Die Anzahl der Vollgeschosse (VG) oder auch Normalgeschoss (NG) genannt, bezieht sich bei der Datenerfassung nicht auf die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nach Landesbaurecht, sondern auf alle Geschosse außer Keller und Dachgeschoss.
Bei einem Flachdach oder leicht geneigten Dächern wird das oberste Geschoss als beheiztes Vollgeschoss betrachtet.
Es ist außerdem zu beachten, dass ein Untergeschoss, bei dem die Außenwände überwiegend nicht erdberührend sind, als Vollgeschoss zu erfassen ist. Gleiches gilt auch für ein Hanggeschoss, welches nur einseitig erdberührend ist.
In diesem Falle ist dann „Keller – nein“ anzugeben.
Wenn Ihnen also detailliertere Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen, die ausgewiesenen Zahlenwerte im „Expertenmodus“ entsprechend zu korrigieren.
Laden Sie bitte zudem diese Unterlagen zur Überprüfung im Auftrag hoch, damit unser Prüfteam diese Angaben überprüfen kann.
Insofern keine detailliertere Informationen vorliegen, werden U-Wert aus der Bekanntmachung übernommen.
Wenn Ihnen also detailliertere Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen die ausgewiesenen Zahlenwerte unter „Detaillierte Eingabe“ zu korrigieren.
Mit dem Verbrauchsausweis bedienen Sie als Immobilienprofi Eigentümer, die eine einfache Variante des Energieausweises bevorzugen. Der Verbrauchsausweis ist ein preisgünstiger erster Indikator, wenn man sich ein Bild über die eigene Immobilie verschaffen will. So sind es wenige allgemeine Angaben und Angaben aus den Abrechnungen der letzten drei Jahre, die für eine Ausstellung erforderlich sind. Für den Verbrauchsausweis spricht eine einfache Erhebung der Daten.
Der Verbrauchsausweis dokumentiert das Heizverhalten eines Bewohners, das, wenngleich auch über drei Jahre erfasst, sehr von individuellen Parametern abhängt. Beeinflusst durch die Anzahl wohnhafter Personen, Aufenthaltszeiten und eine individuelle Wohlfühltemperatur können diese Werte erheblich schwanken.
Gebäude, welche 1 bis 4 Wohneinheiten besitzen und vor 1977 errichtet werden, benötigen in der Regel einen Bedarfsausweis, es sei denn die Gebäude wurden zu einem späteren Zeitpunkt, durch z.B. nachträgliche Dämmungen der Gebäudehülle und dem Einbau von neueren Fenstern auf das Anforderungsniveau der WSCHV77 gebracht, oder hat dies bereits schon ohne nachträgliche Maßnahmen erreicht.
Faustregel:
Wenn alle untengenannten 3 Punkte mit ja bestätigt werden, dann ist auch ein Verbrauchsausweis ohne Nachweise möglich.
Ansonsten müssen die notwendigen schriftlichen Nachweise erbracht werden. Diese können sein:
– aktuelle EnEV oder GEG- Nachweise
– Bauanträge nach 1977
– Aktuelle KFW-Förderanträge
– Fachunternehmerbescheinigungen oder Handwerkerrechnungen zu Modernisierungen zu Punkt 1 bis 3
– Andere Unterlagen aus den hervorgeht, dass die Anforderungen an die WSCHV77 erfüllt sind
Andernfalls ist leider kein Verbrauchsausweis möglich. Gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 8. Oktober 2020 unter Punkt 6 kann das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 als erreicht angesehen werden, wenn folgende 3 Punkte erfüllt sind:
• Fassade:
Die Fassade ist nachträglich gedämmt und weist einen U-Wert von weniger als 1,45 W/(m2·K) aus oder besteht aus
• mind. 24 cm Bimsstein-Mauerwerk oder
• mind. 24 cm Porenbeton-Mauerwerk oder
• mind. 38 cm Kalksandstein-Mauerwerk oder
• mind. 2-schaliges Mauerwerk mit 12 cm Mauerwerk plus 8 cm Dämmung
• und Holz- oder Kunststofffenster mit Doppel- bzw. Isolierverglasung
Dach, oberste Geschossdecke:
Das Dach ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,25 W/(m2·K) aus oder besitzt eine Zwischensparrendämmung von mind. 10 cm, oder die oberste Geschossdecke ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,44 W/(m2·K) aus, oder ist mit mindestens 8 cm gedämmt.
• Decke gegen unbeheizte Kellerräume:
Die Decke gegen unbeheizte Kellerräume ist nachträglich gedämmt oder weist einen U-Wert von weniger als 0,34 W/(m2·K) aus oder ist:
• eine Betondecke mit Estrich auf mind. 4 cm Dämmung
• eine Betonrippendecke mit zusätzlich 4 cm Dämmung
• ein gemauertes Kappengewölbe mit ca. 8 cm Ausdämmung der Kappen
Alternativ bieten wir Ihnen den Bedarfsausweis wahlweise mit Vor-Ort-Termin an, oder als Bedarfsausweis im Self Service, bei dem Sie die Daten selbst online eingeben können, den Sie hier bestellen können: Energieausweis48 GmbH.
Wenden Sie sich bitte zum Produktwechsel oder bei Rückfragen zu den Nachweisen an das Serviceteam unter info@energieausweis48.de oder per Telefon unter 0221-828282-90.
Für die Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises sind aussagekräftige Verbrauchsdaten erforderlich. Durch längere Leerstandsphasen in großen Teilen des Gebäudes werden die Verbrauchsdaten verfälscht und können nicht mehr zur Ausstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises herangezogen werden.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Gebäude zum mehr als ein Drittel des gesamten Verbrauchszeitraums leer stand und in diesem Fall kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Einzige Ausnahme sind Gebäude, welche allein schon aufgrund ihrer Bestimmung länger leer stehen, wie z.B. Ferienhäuser. Diese benötigen dann keinen Energieausweis .
Energieausweis48 ist per Telefon, per E-Mail oder per Live-Chat zu erreichen. Unser Serviceteam beantwortet eingehende Telefonate, E-Mails und Live-Chat Anfragen von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Regel sofort, außerhalb der Öffnungszeiten haben Sie die Möglichkeit uns eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen.
Zudem haben wir für Sie einen exklusiven Live-Chat auf unserer Webseite www.energieausweis48.de eingerichtet, über dem Sie uns während der Öffnungszeiten Fragen rund um Ihren Energieausweis stellen können.
Unser kompetentes Servicecenter beantwortet alle Fragen rund um Energieausweise, berät Kunden sowie Interessenten über unsere Produkte, und ist die zentrale Vermittlung und Verwaltung von Energieausweis48 GmbH.
Postanschrift: Energieausweis48 GmbH Venloer Str. 310-316 80523 Köln
Telefon: 0221-828282-90 zentrale Vermittlung
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
E-Mail: info@energieausweis48.de
Live-Chat: auf unserer Webseite www.energieausweis48.de am unteren rechten Rand.
Hier beantworten wir Ihre Fragen rund um Energieausweise:
✓ Allgemeine Fragen zu Energieausweisen
✓ Allgemeine Fragen zur Energieausweis48
✓ Fragen zum persönlichen Kundenkonto bei Energieausweis48
✓ Fragen zur Erstellung von Energieausweisen
✓ Fragen zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) Stand 2023
✓ Fragen zum Bedarfsausweis im Full Service mit Objektbesichtigung
✓ Fragen zum Bedarfsausweis im Full Service mit Videobesichtigung
✓ Fragen zum Bedarfsausweis im Self Service
✓ Fragen zum Verbrauchsausweis im Self Service
▪ Einschlägige Branchenkompetenz
▪ Ausstellung von Energieausweisen Deutschlandweit
▪ Ein Unternehmen mit bundesweitem Netzwerk geprüfter Objektbesichtiger
▪ Zuverlässige Onlinesoftware
▪ Schnelle Ausstellung des Energieausweises
▪ Wir prüfen Ihre Berechnungen und Daten auf Plausibilität
▪ Keine versteckten Kosten und keine zusätzlichen Nutzungsgebühren
▪ kompetente Service-und Beratungshotline
▪ Garantierte Konformität zum aktuellen Gesetz, dem GebäudeEnergieGesetz (GEG)
Energieausweis48 erstellt keine Energieausweise für:
• den Anlass der Ausstellung des Energieausweises
o Neubauten gem. § 80 (1) GEG
o Modernisierung (Änderung / Erweiterung) gem. § 80 (2) GEG
• Nicht-Wohngebäude
• gemischt genutzte Gebäude mit einem Gewerbeanteil von über 90 % (z.B. Ferienhäuser), oder zu hoher Leerstand bei Verbrauchsausweisen
• Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Bedarfsausweisen
• Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
• Gebäude mit einer Gebäudenutzfläche unter 50m2
• Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind
• Energieausweise auf Grundlage der Datenerhebung durch den Aussteller
• Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von unter 2 Jahren
• für Gebäude mit Klimaanlagen zur Gebäudekühlung über 14 kW Gesamtleistung bei Bedarfsausweisen
• für Gebäude wie Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung
• Gebäude mit über 999 Wohneinheiten
Das Angebot der drei Energieausweise richtet sich an:
Immobilienprofis wie gewerblich tätige Makler, Banken, Gutachter oder Sachverständigen
Eigentümer von Immobilien
Immobiliengesellschaften oder Hausverwaltungen
gewerblich tätige Firmen
Alle Energieausweise bei Energieausweis48 werden von unseren qualifizierten und zertifizierten Architekten und Energieberatern geprüft und ausgestellt. Unsere Kunden profitieren dabei von der langjährigen Berufserfahrung und den regelmäßigen Weiterbildungen, welche die Anforderungen des GEG an die Aussteller von Energieausweisen weit überschreiten.
Unser Serviceteam mit Architekten und Energieberatern prüft in mehreren Stufen die online eingegebenen Daten auf Plausibilität und prüfen alle zum Auftrag vorhandenen Dokumente und Berechnungen. Zudem prüft der ausstellende Architekt vor Ausfertigung des Energieausweises nochmals alle Daten auf Plausibilität. Sollten uns Daten unplausibel erscheinen (z.B. die Anzahl der Wohnungen passt nicht zur Wohnfläche) klären wir noch vor der Ausstellung des Energieausweises die offenen Punkte mit Ihnen ab. Bei Rückfragen des ausstellenden Architekten und Energieberaters wird der Auftrag vor der Ausstellung zurückgewiesen, sodass Sie die Möglichkeit haben, die angegebenen Daten zu korrigieren und den Energieausweis erneut anzufordern. Sind dann alle Daten plausibel, wird der Energieausweis innerhalb von 2 Werktagen ausgestellt.
Der übliche Zeitraum für die Bearbeitung eines „Self Service Auftrags“ liegt bei ca. 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Energieausweis dem Energieberater zur Prüfung vorliegt. Bei Rückfragen verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, bis alle Rückfragen geklärt wurden und der Auftrag erneut beim Energieberater zur Ausstellung liegt. Im Falle eines „Full Service Auftrags“ mit Video- oder Vor-Ort-Termin kann man davon ausgehen, dass in der Regel ca. 3-4 Tage nach Datenerfassung per Video oder vor Ort der Ausweis zur Prüfung beim Energieberater liegt. Ab dann gelten dann oben genannte Bearbeitungsfristen wie beim „Self Service Auftrag“. Bei hohen Nachfragen können Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung entstehen, darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Aus technischen Gründen können Bestellungen lediglich online über Ihr persönliches Kundenkonto oder als Gastbesteller aufgegeben werden.
Um einen Energieausweis bei Energieausweis48 GmbH zu bestellen haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Als registrierter User (Mehrfachbesteller) können Sie nach Login unter „neuer Energieausweis“ einen Energieausweis bestellen. Dies empfiehlt sich, wenn Sie als Immobilienprofi tätig sind und regelmäßig Energieausweise benötigen, die im Kundenkonto hinterlegten, persönlichen Daten verwenden möchten und auf Ihre Ausweise und Rechnungen in Ihrem Kundenkonto jederzeit Zugriff haben wollen.
Als Gastbesteller (Einmalbesteller) können unter dem Reiter „Produkt“ auch ohne Login Energieausweise über Energieausweis48 GmbH bestellen. Dies empfiehlt sich, wenn Sie z.B. Eigentümer einer Immobilie sind und/oder nur einmalig einen Energieausweis bestellen möchten. Dazu benötigen Sie keinen Zugang zum Onlineportal, sondern geben Ihre persönliche Daten einfach direkt während der Bestellung ein.
Energieausweise dürfen verschiedene Personengruppen je nach Ausbildung und Weiterbildung ausstellen. Ausstellungsberechtigt sind folgende Personengruppen:
Ohne zusätzliche Qualifikation:
▪ Berechtigte zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen gemäß Landesbauordnung
▪ Berater, die vor dem 25.April 2007 für das Vor-Ort-Programm des BAFA registriert waren
▪ Handwerksmeister und Techniker, die vor dem 25.April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater im Handwerk begonnen oder abgeschlossen haben
▪ Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder–Industrie, die vor dem25.April 2007 die Weiterbildung begonnen oder abgeschlossen haben
Mit zusätzlichen Qualifikationen bzw. Weiterbildungen:
▪ Hochschulabsolventen(Fachrichtungen Bau, Gebäude, Physik, Elektro, Architektur)
▪ Handwerksmeister(Bau,Heizung,Schornsteinfeger)
▪ staatlich anerkannte Techniker
Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) gilt nur für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Die Angabe des Energieträgers ist im Ausweis eine Pflichtangabe. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis.
Ja, der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen vor, dass für räumlich getrennte Gebäudeteile ein eigener Energieausweis benötigt wird. Dies bedeutet, dass Sie für jedes Reihenhaus bzw. für jede Doppelhaushälfte, aber auch für aneinandergereihte Mehrfamilienhäuser einen eigenen Energieausweis erstellen müssen.
Faustregel: pro Hausnummer und Hauseingang in der Regel je ein Energieausweis.
Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohneinheiten als eine eigene Wohneinheit zu betrachten und bei der Wohnfläche zu berücksichtigen.
Nach Möglichkeit sollten die Daten ausschließlich online eingegeben werden. Nachgereichte Dokumente können ggfs. bei der Erstellung des Energieausweises nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, alle notwendigen Dokumente vor einer Bestellung bereitzuhalten. Folgende Formate werden unterstützt: .jpg-, .png- und .pdf-Dateiformate. Einzelne Dateien dürfen nicht größer als 10 MB sein.
Sie haben die Möglichkeit während der Dateneingabe folgende Dokumente hochzuladen.
✓ Wohnflächenberechnung
✓ Unterlagen zum Nachweis der Anforderung an die WSCHV77 (nur Verbrauchsausweis)
✓ Verbrauchsabrechnungen (nur Verbrauchsausweis)
✓ Planunterlagen
✓ Schornsteinfegerprotokolle
✓ Bauakten oder Nachweise
✓ Bilder
Beim Baujahr der Heizung geben Sie bitte das Baujahr des Kessels an. Dieses finden Sie in der Regel auf dem Typschild des Kesselgehäuses. Wenn nur der Brenner der Heizungsanlage ausgetauscht wurde, bitten wir Sie, trotzdem das ursprüngliche Baujahr der Heizungsanlage (des Kessels) anzugeben. Sollte das Baujahr des Kessels nicht bekannt sein, dann darf ersatzweise auch das Einbaujahr der Heizung angegeben werden. Bei Fernwärme geben Sie bitte für das Baujahr der Heizung das Baujahr der Übergabestation (des Wärmetauschers) an.
Ja – diese Adresse kann von uns geändert werden. Bitte übermitteln Sie Rechnungsnummer und Kundennummer und neue Rechnungsanschrift übermitteln, E-Mail an info@energieausweis48.de mit der Bitte um Änderung der Rechnungsanschrift.
Allgemeine Fragen bzw. allgemeine Erläuterungen zu unseren Energieausweisen werden durch unser Serviceteam per E-Mail oder per Telefon beantwortet.
Spezielle Rückfragen zu ausgestellten Ausweisen, wie die zugrunde gelegten Daten, Berechnungsverfahren o.Ä. werden aus Datenschutzgründen nur direkt über den Auftraggeber des Energieausweises beantwortet.
Sollten Sie nicht unser Auftraggeber sein, dann wenden Sie sich mit Ihren Fragen bitte an die Person, von der sie den Energieausweis erhalten haben.
Sollte für Ihr Objekt die Erstellung eines Verbrauchsausweises nicht möglich sein, können Sie in der Regel jedoch einen Bedarfsausweis bestellen.
Wenn Sie bezüglich der Anzahl der Wohnungen nicht das richtige Produkt gewählt haben, dann können Sie den Energieausweis in der Auftragsübersicht stornieren und ein passendes Produkt für die Anzahl der Wohnungen wählen.
Für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (z.B. manche Ferienhäuser) benötigen Sie keinen Energieausweis.
Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Das heißt Sie benötigen dafür keine Energieausweise. Baudenkmäler sind nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten.
Wenn Sie bei einem Gebäude unsicher sind, ob es sich um ein Baudenkmal handelt, wenden Sie sich zur Klärung am besten an die jeweilige Landesbehörde für Denkmalschutz.
Eine Energieausweiserstellung auf freiwilliger Basis ist jedoch jederzeit möglich und wird von Energieausweis48 GmbH empfohlen, da auch bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Verbesserung der Energieeffizienz möglich ist.
Die Bankverbindung für Überweisungen an Energieausweis48 finden sie im Impressum.
Bitte geben Sie bei Überweisungen als Verwendungszweck die Rechnungsnummer an.
Korrektur für diesen Auftrag
Nachträgliche Änderungen in dem bereits ausgestellten Energieausweis sind leider nicht mehr möglich. Dennoch können wir für Sie eine Korrektur erstellen.
Warum sind nachträgliche Änderungen nicht möglich?
Bei der Ausstellung eines Energieausweises werden die Daten automatisch und zusammen mit der Registriernummer an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übermittelt. Diese elektronische Übermittlung der Daten ist vom Gesetzgeber geregelt und dient der Qualitätssicherung der Energieausweisersteller. Leider sind nachträgliche Änderungen an bereits ausgestellten Energieausweisen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Falsche Angaben im Energieausweis
Sollten wir feststellen, dass die eingetragenen Daten fehlerhaft sind, dann sind wir verpflichtet, den ausgestellten Energieausweis beim DIBt für „ungültig“ zu erklären. Darum bitten wir Sie, uns über fehlerhafte Angaben im Energieausweis zu informieren.
Bitte beachten Sie auch, dass durch die Kontrollbehörde Bußgelder drohen, wenn Sie einen nicht korrekten Energieausweis in Umlauf bringen oder wenn Sie nicht korrekte Angaben zum Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen.
Bei Energieausweis48 werden die Energieausweise in der Regel nach korrekter Dateneingabe und Anforderung des Energieausweises innerhalb von 48 Stunden fertig gestellt.
Gibt es jedoch bei der Prüfung durch unsere Qualitätssicherung oder beim Energieberater, Unklarheiten bezüglich der Eingabedaten, werden wir Sie diesbezüglich kontaktieren um die offenen Fragen mit Ihnen zu klären. Die Rückfragen sind Teil unseres Service und dienen zu Ihrer eigenen Sicherheit dazu, dass das Ergebnis im Energieausweis plausibel und richtig ist.
Beim Bedarfsausweis können Sie zwischen drei Service-Level wählen:
1. Bedarfsausweis Full Service
2. Bedarfsausweis Plus
3. Bedarfsausweis Self Service
Den Verbrauchsausweis bieten wir Ihnen als Self Service an.
Wenn der Datenerfassungsbogen beim Ortstermin nicht im Auftrag des Eigentümers unterschrieben wird oder wenn wesentliche Angaben zum Gebäude fehlen z.B., wenn es keinen Zugang zur Wohnung gibt, dann ist eine erneute, kostenpflichtige Anfahrt erforderlich.
Die Checkliste mit den Daten, die sie für den Ortstermin benötigen, finden Sie, wenn Sie eingeloggt sind unter der Rubrik Downloads.
Gemäß der Energieeinsparung (EnEV) wird zwischen Energieausweisen für Wohngebäude und Energieausweisen für Nicht-Wohngebäude (gewerbliche Objekte) unterschieden.
Energieausweis48 stellt Energieausweise für Wohngebäude und in der Regel auch für gemischt genutzte Gebäude (Wohnung+Gewerbe) aus. Handelt es sich bei Ihrer Immobilie um ein gemischt genutzes Gebäude, kontaktieren Sie bitte unser Service-Team 0221-29298-0, um zu klären, ob ein Energieausweis möglicht ist.
Für reine Gewerbeimmobilien stellt Energieausweis48 keine Energieausweise aus.
Sollte für Ihr Objekt die Erstellung eines Verbrauchsausweises nicht möglich sein, können Sie in der Regel jedoch einen Bedarfsausweis bestellen.
Wenn Sie bezüglich der Anzahl der Wohnungen nicht das richtige Produkt gewählt haben, dann können Sie den Energieausweis in der Auftragsübersicht stornieren und ein passendes Produkt für die Anzahl der Wohnungen wählen.
Für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (z.B. manche Ferienhäuser) benötigen Sie keinen Energieausweis.
Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Das heißt Sie benötigen dafür keine Energieausweise. Baudenkmäler sind nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten.
Wenn Sie bei einem Gebäude unsicher sind, ob es sich um ein Baudenkmal handelt, wenden Sie sich zur Klärung am besten an die jeweilige Landesbehörde für Denkmalschutz.
Eine Energieausweiserstellung auf freiwilliger Basis ist jedoch jederzeit möglich und wird von Energieausweis48 GmbH empfohlen, da auch bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Verbesserung der Energieeffizienz möglich ist.
Die Bankverbindung für Überweisungen an Energieausweis48 finden sie im Impressum.
Bitte geben Sie bei Überweisungen als Verwendungszweck die Rechnungsnummer an.
Korrektur für diesen Auftrag
Nachträgliche Änderungen in dem bereits ausgestellten Energieausweis sind leider nicht mehr möglich. Dennoch können wir für Sie eine Korrektur erstellen.
Warum sind nachträgliche Änderungen nicht möglich?
Bei der Ausstellung eines Energieausweises werden die Daten automatisch und zusammen mit der Registriernummer an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übermittelt. Diese elektronische Übermittlung der Daten ist vom Gesetzgeber geregelt und dient der Qualitätssicherung der Energieausweisersteller. Leider sind nachträgliche Änderungen an bereits ausgestellten Energieausweisen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Falsche Angaben im Energieausweis
Sollten wir feststellen, dass die eingetragenen Daten fehlerhaft sind, dann sind wir verpflichtet, den ausgestellten Energieausweis beim DIBt für „ungültig“ zu erklären. Darum bitten wir Sie, uns über fehlerhafte Angaben im Energieausweis zu informieren.
Bitte beachten Sie auch, dass durch die Kontrollbehörde Bußgelder drohen, wenn Sie einen nicht korrekten Energieausweis in Umlauf bringen oder wenn Sie nicht korrekte Angaben zum Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen.
Bei Energieausweis48 werden die Energieausweise in der Regel nach korrekter Dateneingabe und Anforderung des Energieausweises innerhalb von 48 Stunden fertig gestellt.
Gibt es jedoch bei der Prüfung durch unsere Qualitätssicherung oder beim Energieberater, Unklarheiten bezüglich der Eingabedaten, werden wir Sie diesbezüglich kontaktieren um die offenen Fragen mit Ihnen zu klären. Die Rückfragen sind Teil unseres Service und dienen zu Ihrer eigenen Sicherheit dazu, dass das Ergebnis im Energieausweis plausibel und richtig ist.
Siehe auch folgende Artikel:
Ablauf Bedarfsausweis Fullservice
Ablauf Video Service
Ablauf Self Service
Beim Bedarfsausweis können Sie zwischen drei Service-Level wählen:
1. Bedarfsausweis Full Service
2. Bedarfsausweis Video Service
3. Bedarfsausweis Self Service
Den Verbrauchsausweis bieten wir Ihnen als Self Service an.
Für den genauen Ablauf der jeweiligen Service-Level siehe folgende Artikel:
Ablauf Bedarfsausweis Fullservice
Ablauf Video Service
Ablauf Self Service
Wenn der Datenerfassungsbogen beim Ortstermin nicht im Auftrag des Eigentümers unterschrieben wird oder wenn wesentliche Angaben zum Gebäude fehlen z.B., wenn es keinen Zugang zur Wohnung gibt, dann ist eine erneute, kostenpflichtige Anfahrt erforderlich.
Siehe hierzu den Artikel: „Ablauf Bedarfsausweises Full Service“.
Die Checkliste mit den Daten, die sie für den Ortstermin benötigen, finden Sie, wenn Sie eingeloggt sind unter der Rubrik Downloads.
Gemäß der Energieeinsparung (EnEV) wird zwischen Energieausweisen für Wohngebäude und Energieausweisen für Nicht-Wohngebäude (gewerbliche Objekte) unterschieden.
Energieausweis48 stellt Energieausweise für Wohngebäude und in der Regel auch für gemischt genutzte Gebäude (Wohnung+Gewerbe) aus. Handelt es sich bei Ihrer Immobilie um ein gemischt genutzes Gebäude, kontaktieren Sie bitte unser Service-Team 0221-29298-0, um zu klären, ob ein Energieausweis möglicht ist.
Für reine Gewerbeimmobilien stellt Energieausweis48 keine Energieausweise aus.
Sollte das Gebäude keine Hausnummer haben, tragen Sie bitte einen Punkt („.“) ein.
Ja, auch Kamine und Holzöfen, die zusätzlich zu einer anderen Heizung vorhanden sind, sollen im Verbrauchsausweis bei den Heizsystemen aufgeführt werden. Die verbrauchten Holzmengen geben Sie bitte entsprechend bei den Abrechnungen an. Falls Ihnen die genaue Holzmenge nicht bekannt ist, können Sie diese auch schätzen.
Das Baujahr der Erweiterung erscheint im Energieausweis zusätzlich zum ursprünglichen Baujahr.
Der Heizwert Hi (früher unterer Heizwert Hu) ist die Energie, die bei der Verbrennung eines Stoffes genutzt werden kann. Dabei wird die Energie, die im Kondensat des Abgases enthalten ist, nicht berücksichtigt.
Der Brennwert Hs (oberer Heizwert Ho) enthält im Gegensatz dazu auch die Energie aus dem Kondensat des Abgases.
Bitte geben Sie die Maßeinheiten kWh und MWh als Heizwert Hi an. Falls in den Abrechnungen die kWh oder MWh nur als Brennwert angezeigt werden, können Sie diese hier umrechnen.
Auf der zweiten Seite des Energieausweises wird der berechnete Energiebedarf dargestellt und auf der dritten Seite die erfassten Verbrauchsdaten. Handelt es sich bei dem Energieausweis um einen Bedarfsausweis, ist die dritte Seite mit den Verbräuchen nicht ausgefüllt und schwarz-weiß. Entsprechend ist bei Verbrauchsausweisen die zweite Seite mit den Bedarfsdaten nicht ausgefüllt und schwarz-weiß.
Unser Serviceteam mit Architekten und Energieberatern prüft in mehreren Stufen die online eingegebenen Daten auf Plausibilität.
Sollten die Daten unplausible erscheinen (z.B. die Anzahl der Wohnungen passt nicht zur Fläche) klären wir noch vor der Ausstellung des Energieausweises die offenen Punkte mit Ihnen ab oder der ausstellende Architekt und Energieberater weist den Energieausweis vor der Ausstellung wegen Rückfragen zurück, sodass Sie die Möglichkeit haben, die angegebenen Daten zu korrigieren und den Energieausweis erneut anzufordern.
Sind nun alle Daten plausibel, wird der Energieausweis spätestens nach 48 Stunden fertig gestellt.
1. Bestellung
In Ihrem persönlichen Kundenkonto bestellen Sie den Full Service Bedarfsausweis innerhalb von wenigen Minuten.
2. Terminvereinbarung
Schnellstmöglich vereinbaren wir einen Ortstermin mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person (z.B. der Eigentümer). Die Terminvereinbarung erfolgt in der Regel telefonisch. Eine Checkliste zur Vorbereitung des Ortstermins finden Sie unter Downloads.
3. Ortstermin
Der Ortstermin erfolgt mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person und einem unserer geprüften Objektbesichtiger. In dem Termin wird das Objekt besichtigt und der Datenerfassungsbogen gemeinsam ausgefüllt. Für einen reibunglosen Ablauf des Ortstermins sollte die auskunftsfähige Person nachfolgende Informationen bereitstellen und den Zugang zu den aufgeführten Räumen ermöglichen: -Bereitstellung notwendiger Unterlagen zur Einsicht/ Dokumentation gemäß Checkliste für den Ortstermin
4. Bestätigung der Angaben im Erfassungsbogen
Die Angaben auf dem gemeinsam ausgefüllten Erfassungsbogen müssen durch die Unterschrift der auskunftsfähigen Person im Auftrag des Auftraggebers am Ende des Ortstermins bestätigt werden.
5. Dateneingabe
Im Anschluss an den Ortstermin gibt der geprüfte Objektbesichtiger die Daten in unser System ein. Die Fertigstellung des Energieausweises erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Dateneingabe
6. Qualitätssicherung
Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch unsere mehrstufige Qualitätssicherung mit Architekten und Energieberatern. Anschließend erfolgen die notwendigen Berechnungen.
7. Ausstellung des Energieausweises
Die Ausstellung des Energieausweises mit Stempel und Unterschrift erfolgt durch einen unserer zertifizierten Architekten und Energieberater. Sobald der Energieausweis fertig gestellt ist, informieren wir Sie per Email. Den Energieausweis können Sie dann in Ihrem persönlichen Kundenkonto als pdf herunterladen.
Zweck dieses Gesetzes ist, – einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb zu erreichen – die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – über Tabellen, die die technische Ausführung eines Wohngebäudes mittels Grenzwerte vorgeben, um diese Ziele zu erreichen – mit dem Energieausweis eine Vergleichbarkeit von Gebäuden untereinander hinsichtlich ihrer Energieeffizienz herzustellen – das Bewusstsein schaffen für das Thema Energieeffizienz, Sensibilisierung zum schonenden Umgang mit Ressourcen – die Bereitstellung von attraktiven Fördermodelle für Bauherren und Eigentümer (KfW Förderung) – die Durchsetzung von Nachrüstpflichten von bestehenden Anlagen und Dämmungen – bei Zuwiderhandlungen gem. § 108 GebäudeEnergieGesetz (GEG) Bußgeldern bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende 5 Pflichtangaben enthält: • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Am 1. Juli 2015 trat die neue Fassung des Gesetzes in Kraft. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Für Neubauten gibt es eine deutschlandweite Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG).
Energieausweis48 empfiehlt Ihnen, sollten Sie lediglich der Antragsteller des Energieausweises sein, nochmals mit dem Eigentümer/der Eigentümerin bzw. den Eigentümern ausführlich zu sprechen und hier entsprechend für Aufklärung zu sorgen. Eine diesbezügliche Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger und dem Heizungsbauer wird außerdem dringend empfohlen. Diese Sachverständigen können Ihnen bei der Erfüllung dieser Nachweispflicht helfen. Des Weiteren möchten wir Sie in diesem Zusammenhang hiermit nochmals ausdrücklich darüber informieren, dass der von Ihnen bestellte Energieausweis auf Grundlage der Datenerfassung durch Sie als Eigentümer (oder als ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers oder der Eigentümerin) erstellt wird.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt der Eigentümer kann aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.
Diese sind z.B:
Die Umsetzung kann auch über einen Sanierungsfahrplan eines Energieberaters vor Ort erfolgen, der aufzeigt, welche Sanierungsschritte an Ihrem Gebäude in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. So passen die einzelnen Maßnahmen optimal zusammen und Sie erhalten bei einer Umsetzung von Maßnahmen den besten Nutzen.
Der übliche Zeitraum für die Bearbeitung eines „Self Service Auftrags“ liegt bei ca. 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Energieausweis dem Energieberater zur Prüfung vorliegt. Bei Rückfragen verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, bis alle Rückfragen geklärt wurden und der Auftrag erneut beim Energieberater zur Ausstellung liegt. Im Falle eines „Full Service Auftrags“ mit Vor-Ort-Termin kann man davon ausgehen, dass in der Regel ca. 3-4 Tage nach Datenerfassung vor Ort der Ausweis zur Prüfung beim Energieberater liegt. Ab dann gelten dann oben genannte Bearbeitungsfristen wie beim „Self Service Auftrag“. Bei hohen Nachfragen können Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung entstehen, darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Als wohnungsähnlich zu betrachten sind: Gewerbeeinheiten wie z.B: Büros, Praxen, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Hotels, Lokale und Gaststätten mit geringem Publikumsverkehr und einfacher technischer Ausstattung. Verbräuche ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Als nicht wohnungsähnlich zu betrachten sind: Einzelhandel wie Supermärkte mit gehobener Ausstattung wie z.B. Kühl- und Gefriertheken, Kühlräume, klimatisierte Gewerbeflächen. Produktionsgewerbe wie Maschinenfabriken, Handwerksbetriebe mit hohen Energieverbräuchen, Krankenhäuser, Kliniken, Gaststätten oder Hotels mit aufwändiger Anlagentechnik und mit hohem Publikumsverkehr. Verbräuche nicht ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Der Nicht-Wohnteil ist als wohnungsähnlich zu betrachten, wenn die Anlagentechnik und/oder die zu erwartenden Verbräuche des Nicht-Wohnteils ähnlich sind wie bei einer vergleichbaren Wohnnutzung. Das ist in der Regel der Fall, wenn Gewerbe und Wohnen sich eine Heizungsanlage teilen.
Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll, müssen der Eigentümer oder dessen Vertreter einen Energieausweis erstellen lassen. Er gibt Auskunft über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Gebäudes. Das gilt insbesondere für den Jahres-Endenergiebedarf und den Jahres-Primärenergiebedarf. Umgekehrt hat der Käufer oder Mieter eines Gebäudes das Recht, die Vorlage eines Energieausweises zu verlangen. Das gilt auch bei Kauf oder Vermietung einer Wohnung, wobei sich der Ausweis dann auf das gesamte Gebäude bezieht.
Der Gesetzgeber schreibt für Doppelhaushälften, Reihenmittelhäuser, Reihenhäuser oder aneinandergebaute Mehrfamilienhäuser in der Regel einen eigenen Ausweis vor. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. . Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge bei aneinandergereihten Gebäuden für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen. Dies betrifft auch aneinandergereihte Mehrfamilienhäuser.
Folgende Kriterien müssen hierbei beachtet werden: Selbständige Nutzbarkeit
Falls Sie bei Ihrer Registrierung keinen Kooperationspartner angegeben haben, schicken Sie bitte eine Nachricht an info@energieausweis48.de und nennen uns Ihren Kooperationspartner. Dieser wird dann von uns mit allen Konditionen nachträglich von uns erfasst.
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung eines Wohngebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so ist sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
(Bei Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1.Mai 2014 erstellt wurden, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben wurde, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt.) Gemäß §16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung ist spätestens bei der Beichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder deutlich sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist dem potentiellen Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich vorzulegen – spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist dem Käufer, Mieter bzw. Pächter ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
Die Bankverbindung für Überweisungen an Energieausweis48 finden Sie im Impressum. Bitte geben Sie bei Überweisungen als Verwendungszweck die Rechnungsnummer an.
Nach Möglichkeit sollten die Daten ausschließlich online eingegeben werden. Nachgereichte Dokumente können ggfs. bei der Erstellung des Energieausweises nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, alle notwendigen Dokumente vor einer Bestellung bereitzuhalten.
Folgende Formate werden unterstützt:
.jpg-, .png- und .pdf-Dateiformate.
Einzelne Dateien dürfen nicht größer als 10 MB sein. Sie haben die Möglichkeit während der Dateneingabe folgende Dokumente hochzuladen.
✓ Wohnflächenberechnung
✓ Unterlagen zum Nachweis der Anforderung an die WSCHV77 (nur Verbrauchsausweis)
✓ Verbrauchsabrechnungen (nur Verbrauchsausweis)
✓ Planunterlagen
✓ Schornsteinfegerprotokolle
✓ Bauakten oder Nachweise
✓ Bilder
Bitte wenden Sie sich via E-Mail an info@energieausweis48.de. Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Zahlungsart.
Energieausweise können in der Regel nur für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt werden. Ausnahmen können Gebäude mit Gewerbeanteil bilden. Hierfür können wir Ihnen ggf. einen Bedarfsausweis nur für den (gesamten) Wohnteil des Gebäudes erstellen.
Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohnungen als eine eigene Wohneinheit zu betrachten.
Ab Ausstelldatum beträgt die Gültigkeit eines Energieausweises 10 Jahre. Wenn in dieser Zeit nicht unerhebliche bauliche Maßnahmen oder Änderungen an der Heizanlage vorgenommen wurden, ist in der Regel ein in neuer Energieausweis zu beantragen.
Standen ganze Wohnungen zeitweise leer, dann zählt dies als Leerstand. Wenn nur einzelne Zimmer (z.B. frühere Kinderzimmer) leer standen, zählt dies nicht als Leerstand und muss nicht angegeben werden.
Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt werden. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis. Befindet sich wegen eines Heizungswechsels nur vorrübergehend keine Heizung in dem Gebäude, können wir Bedarfsausweise leider erst ausstellen, wenn sich wieder eine Heizung im Gebäude befindet, da die Art der Heizung einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Bedarfsausweises hat.
Der Endenergiebedarf wird beim Bedarfsausweis aus den Angaben zur Gebäudehülle und der Anlagentechnik ermittelt, der Endenergieverbrauch beim Verbrauchsausweis durch die Angabe der Verbräuche im Bezug zur Gebäudenutzfläche ermittelt. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt zudem die Energiemenge, die benötigt wird, um den verwendeten Brennstoff zu fördern /zu erzeugen und an den Verbrauchsort zu liefern. Die Primärenergie wird über einen Primärenergiefaktor ermittelt. Dieser ist bei erneuerbaren Energien niedriger als 1,0 , bei fossilen Energien bzw. bei Strom aus dem Netz über 1,0.
Sollten sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude befinden, dann benötigen diese auch bei gleichlautender Hausnummer in der Regel eigene Energieausweise.
In solchen Fällen zunächst die Funktion „Passwort vergessen“ nutzen. Sollte dies nicht weiterhelfen, wendet man sich am besten an die Hotline von Energieausweis48 GmbH unter Telefon: 0221 -82828290 oder per E-Mail an info@energieausweis48.de.
Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Das heißt Sie benötigen dafür keine Energieausweise. Baudenkmäler sind nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten. Wenn Sie bei einem Gebäude unsicher sind, ob es sich um ein Baudenkmal handelt, wenden Sie sich zur Klärung am besten an die jeweilige Landesbaubehörde für Denkmalschutz. Eine Energieausweiserstellung auf freiwilliger Basis ist jedoch jederzeit möglich und wird von Energieausweis48 GmbH empfohlen, da auch bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Verbesserung der Energieeffizienz möglich ist.
Das beheizte Gebäudevolumen Ve wird aus den Daten der Geometrieeingabe ermittelt. Diese sind u.a. die Anzahl der Vollgeschosse, die mittlere Raumhöhe, die Dachform und Neigung, die vorhandenen Gauben und die Grundfläche des Gebäudes. Die Gebäudenutzfläche AN, welche im Energieausweis auf Seite 1 steht, ist eine reine Energiebezugsflächengröße, die zur Erstellung von GEG-Nachweisen, Wärmeschutznachweisen oder Energieausweisen benötigt wird. Diese Gebäudenutzfläche AN steht nur in indirektem Bezug zur beheizten Wohnfläche, und ist in der Regel größer als diese. Siehe auch Anmerkungen auf Seite 1 des Energieausweises.
Auf der zweiten Seite des Energieausweises wird der berechnete Energiebedarf dargestellt und auf der dritten Seite die erfassten Verbrauchsdaten. Handelt es sich bei dem Energieausweis um einen Bedarfsausweis ist die dritte Seite mit den Verbräuchen nicht ausgefüllt und schwarz-weiß. Entsprechend ist bei Verbrauchsausweisen die zweite Seite mit den Bedarfsdaten nicht ausgefüllt und schwarz-weiß.
Unser Serviceteam mit Architekten und Energieberatern prüft in mehreren Stufen die online eingegebenen Daten auf Plausibilität. Sollten die Daten unplausible erscheinen (z.B. die Anzahl der Wohnungen passt nicht zur Fläche) klären wir noch vor der Ausstellung des Energieausweises die offenen Punkte mit Ihnen ab oder der ausstellende Architekt und Energieberater weist den Energieausweis vor der Ausstellung wegen Rückfragen zurück, sodass Sie die Möglichkeit haben, die angegebenen Daten zu korrigieren und den Energieausweis erneut anzufordern. Sind nun alle Daten plausibel, wird der Energieausweis spätestens nach 48 Stunden fertig gestellt.
Wenn Ihnen detailliertere Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen, die ausgewiesenen Zahlenwerte im “Expertenmodus” entsprechend zu korrigieren. Laden Sie bitte zudem diese Unterlagen zur Überprüfung im Auftrag hoch, damit unser Prüfteam diese Angaben überprüfen kann. Insofern keine detailliertere Informationen vorliegen, erfolgt der U-Wert aus der Bekanntmachung. Wenn Ihnen detailliertere Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen die ausgewiesenen Zahlenwerte unter “Detaillierte Eingabe” zu korrigieren.
Bei dem U-Wert eines Fensters ist zu beachten, dass es folgende U-Werte für ein Fenster gibt.
Zur Beurteilung des Fensters wird nur der U-Wert für das gesamte Fenster benötigt.
Sind mehrere Fensterarten vorhanden, können die entsprechenden U-Werte in einer Nebenrechnung im Verhältnis zur Gesamtfensterfläche gewichtet werden. Ist der U-Wert der Fenster bekannt, dann darf dieser Wert verwendet werden. Anderenfalls sind die entsprechenden vorgegebenen baujahresspannentypische U-Werte auszulesen und ebenfalls entsprechend zu gewichten. Der gewichtete Wert wird dann im Expertenmodus unter Bauweise Fenster eingetragen.
Der übliche Zeitraum für die Bearbeitung eines „Self Service Auftrags“ liegt bei ca. 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Energieausweis dem Energieberater zur Prüfung vorliegt. Bei Rückfragen verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, bis alle Rückfragen geklärt wurden und der Auftrag erneut beim Energieberater zur Ausstellung liegt. Im Falle eines „Full Service Auftrags“ mit Vor-Ort-Termin kann man davon ausgehen, dass in der Regel ca. 3-4 Tage nach Datenerfassung vor Ort der Ausweis zur Prüfung beim Energieberater liegt. Ab dann gelten dann oben genannte Bearbeitungsfristen wie beim „Self Service Auftrag“. Bei hohen Nachfragen können Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung entstehen, darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Als wohnungsähnlich zu betrachten sind: Gewerbeeinheiten wie z.B: Büros, Praxen, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Hotels, Lokale und Gaststätten mit geringem Publikumsverkehr und einfacher technischer Ausstattung. Verbräuche ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Als nicht wohnungsähnlich zu betrachten sind: Einzelhandel wie Supermärkte mit gehobener Ausstattung wie z.B. Kühl- und Gefriertheken, Kühlräume, klimatisierte Gewerbeflächen. Produktionsgewerbe wie Maschinenfabriken, Handwerksbetriebe mit hohen Energieverbräuchen, Krankenhäuser, Kliniken, Gaststätten oder Hotels mit aufwändiger Anlagentechnik und mit hohem Publikumsverkehr. Verbräuche nicht ähnlich wie bei einer Wohnnutzung. Der Nicht-Wohnteil ist als wohnungsähnlich zu betrachten, wenn die Anlagentechnik und/oder die zu erwartenden Verbräuche des Nicht-Wohnteils ähnlich sind wie bei einer vergleichbaren Wohnnutzung. Das ist in der Regel der Fall, wenn Gewerbe und Wohnen sich eine Heizungsanlage teilen.
Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll, müssen der Eigentümer oder dessen Vertreter einen Energieausweis erstellen lassen. Er gibt Auskunft über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Gebäudes. Das gilt insbesondere für den Jahres-Endenergiebedarf und den Jahres-Primärenergiebedarf. Umgekehrt hat der Käufer oder Mieter eines Gebäudes das Recht, die Vorlage eines Energieausweises zu verlangen. Das gilt auch bei Kauf oder Vermietung einer Wohnung, wobei sich der Ausweis dann auf das gesamte Gebäude bezieht.
Der Gesetzgeber schreibt für Doppelhaushälften, Reihenmittelhäuser, Reihenhäuser oder aneinandergebaute Mehrfamilienhäuser in der Regel einen eigenen Ausweis vor. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. . Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge bei aneinandergereihten Gebäuden für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen. Dies betrifft auch aneinandergereihte Mehrfamilienhäuser.
Folgende Kriterien müssen hierbei beachtet werden: Selbständige Nutzbarkeit
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweise basiert auf den Verbräuchen von 3 zusammenhängenden Jahren (36 Monate), daher muss das Gebäude bei der Ausstellung eines Verbrauchsausweises mindestens 3 Jahre alt sein und die entsprechenden Verbrauchsabrechnungen vorliegen.
Bedarfsausweis
Bedarfsausweise stellt Energieausweis48 für Gebäude aus, die vor 2014 gebaut wurden. Wenn Sie einen Bedarfsausweis zur Vorlage beim Bauamt benötigen (z.B. beim Neubau oder Umbau mit Baugenehmigung), dann wenden Sie sich für die Ausstellung eines Energieausweises bitte an den planenden Architekten oder an ein Ingenieurbüro, da wir für diese Fälle leider keine Energieausweise ausstellen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welchen Energieausweis für Ihre Immobilie erforderlich ist, insbesondere dann, wenn es sich um gemischt genutztes Gebäude handelt, empfehlen wir eine schriftlich Anfrage an E-Mail info@energieausweis48.de zu stellen. Damit wir Ihre Anfrage verbindlich beantworten können, benötigen wir die Adresse des Objekts, wenn möglich eine Baubeschreibung, Portfolio oder Objektsteckbrief mit Gebäudebildern. Vorab können Sie bei einem Quiz selbst herausfinden, welche Ausweisart bei Energieausweis48 GmbH möglich ist. Diesen Quiz finden Sie auf der Produktbestellseite hier: Quiz Auswahl Energieausweis oben links, Button „Welchen Ausweis benötige ich“.
Das Baujahr der Fenster steht in der Regel am Glasrand im Scheibenzwischenraum.
Bei weiteren Fragen sind wir telefonisch für Sie unter folgender Rufnummer zu erreichen.
Zentrale: +49 221 828282 90
Copyright © 2024 Energieausweis48 GmbH
Überprüfen Sie die Liste, besorgen Sie fehlende Dokumente und laden Sie die vollständige Liste herunter.