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Energieausweise für
Immobilien­eigentümer

In Deutschland ist die Vorlage eines gültigen Energieausweises bei der Vermietung oder Verpachtung von Wohngebäuden gesetzlich vorgeschrieben. Auch beim Verkauf oder der Neuvermietung einer Immobilie muss ein aktueller Energieausweis vorgelegt werden. Dieser Nachweis ist nicht nur gesetzlich erforderlich, sondern liefert auch wertvolle Informationen zur Energieeffizienz des Gebäudes, die für potenzielle Mieter oder Käufer von Interesse sind.

Wie bekomme ich einen Energie­ausweis?
In nur 3 Schritten zum Energie­ausweis

Schritt 1:
Produkt wählen

Self-Service, Video-Service oder Full-Service – entscheiden Sie sich je nach Bedarf und Komfort!

Schritt 2:
Daten eingeben

Im Self-Service füllen Sie einfach unser Online-Formular aus. Beim Video- und Full-Service übernehmen unsere Experten den gesamten Aufwand für Sie.

Schritt 3:
Überprüfung & Erstellung

Unsere Energieberater prüfen Ihre Daten und erstellen den Energieausweis gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.

Fertig! Sie erhalten Ihren Energieausweis in kürzester Zeit digital und einsatzbereit per E-Mail.

Wieso benötige ich als Immobilien­eigentümer einen Energieausweis?

Als Immobilieneigentümer sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis zu besitzen. Dieser ist nicht nur wichtig, um die Energieeffizienz Ihrer Immobilie zu bewerten, sondern auch, um Einsparpotenziale zu erkennen. Der Energieausweis liefert Ihnen klare Daten zum Energiebedarf und zur energetischen Qualität Ihres Gebäudes. So können Sie Sanierungsrückstände identifizieren und notwendige Verbesserungen gezielt und effektiv planen.

Gesetzlich vorge­schrieben und unverzichtbar

Ein hochwertiger Energieausweis trägt dazu bei, den Wert Ihrer Immobilie zu steigern und ihre Attraktivität für potenzielle Mieter und Käufer zu erhöhen.

Sie möchten einen Energieausweis online beantragen?

Der Energieausweis gibt Eigentümern wichtige Informationen für künftige Energiesparmaßnahmen.

Energieausweis FAQ

Mehr zu unseren Produkten und Services

Eigentümer

Wie läuft die Erstellung eines Bedarfsausweises im Full Service ab?

1. Bestellung
In Ihrem persönlichen Kundenkonto bestellen Sie den Full Service Bedarfsausweis innerhalb von wenigen Minuten.

2. Terminvereinbarung
Schnellstmöglich vereinbaren wir einen Ortstermin mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person (z.B. der Eigentümer). Die Terminvereinbarung erfolgt in der Regel telefonisch. Eine Checkliste zur Vorbereitung des Ortstermins finden Sie unter Downloads.

3. Ortstermin
Der Ortstermin erfolgt mit der von Ihnen genannten auskunftsfähigen Person und einem unserer geprüften Objektbesichtiger. In dem Termin wird das Objekt besichtigt und der Datenerfassungsbogen gemeinsam ausgefüllt. Für einen reibunglosen Ablauf des Ortstermins sollte die auskunftsfähige Person nachfolgende Informationen bereitstellen und den Zugang zu den aufgeführten Räumen ermöglichen: -Bereitstellung notwendiger Unterlagen zur Einsicht/ Dokumentation gemäß Checkliste für den Ortstermin

  • Zugang zum Kellergeschoss und zur Heizungsanlage
  • Zugang zum obersten Geschoß / Dach / Spitzboden (ausgebaut oder leerstehend)
  • Zugang zu mindestens einer Wohnung
  • Zugang zum Garten/Hof für Außenaufnahmen
  • Bestätigung und Unterzeichnung im Auftrag des Auftraggebers der vor Ort getätigten Angaben im gemeinsam ausgefüllten Datenerfassungsbogen.

4. Bestätigung der Angaben im Erfassungsbogen
Die Angaben auf dem gemeinsam ausgefüllten Erfassungsbogen müssen durch die Unterschrift der auskunftsfähigen Person im Auftrag des Auftraggebers am Ende des Ortstermins bestätigt werden.

5. Dateneingabe
Im Anschluss an den Ortstermin gibt der geprüfte Objektbesichtiger die Daten in unser System ein. Die Fertigstellung des Energieausweises erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Dateneingabe

6. Qualitätssicherung
Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch unsere mehrstufige Qualitätssicherung mit Architekten und Energieberatern. Anschließend erfolgen die notwendigen Berechnungen.

7. Ausstellung des Energieausweises
Die Ausstellung des Energieausweises mit Stempel und Unterschrift erfolgt durch einen unserer zertifizierten Architekten und Energieberater. Sobald der Energieausweis fertig gestellt ist, informieren wir Sie per Email. Den Energieausweis können Sie dann in Ihrem persönlichen Kundenkonto als pdf herunterladen.

§ 1 GEG Welchen Zweck verfolgt das GebäudeEnergieGesetz?

Zweck dieses Gesetzes ist, – einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb zu erreichen – die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – über Tabellen, die die technische Ausführung eines Wohngebäudes mittels Grenzwerte vorgeben, um diese Ziele zu erreichen – mit dem Energieausweis eine Vergleichbarkeit von Gebäuden untereinander hinsichtlich ihrer Energieeffizienz herzustellen – das Bewusstsein schaffen für das Thema Energieeffizienz, Sensibilisierung zum schonenden Umgang mit Ressourcen – die Bereitstellung von attraktiven Fördermodelle für Bauherren und Eigentümer (KfW Förderung) – die Durchsetzung von Nachrüstpflichten von bestehenden Anlagen und Dämmungen – bei Zuwiderhandlungen gem. § 108 GebäudeEnergieGesetz (GEG) Bußgeldern bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

§ 87 GEG Pflichtangaben für Makler und Eigentümer in einem Inserat bzw. einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende 5 Pflichtangaben enthält: • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,

  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr
  • bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse A bis H Beispiel:
    – Art des Energieausweises: Bedarfsausweis
    – Endenergiewert: 217 kWh/(m2a)
    – Wesentlicher Energieträger: Strom
    – Baujahr des Gebäudes: 1985
    – Energieeffizienzklasse:G
Wen betrifft das EWärmeG BW (Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg)?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Am 1. Juli 2015 trat die neue Fassung des Gesetzes in Kraft. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Für Neubauten gibt es eine deutschlandweite Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG).

Was sollte ich tun, wenn einer meiner Energieausweisbestellungen vom Gesetz betroffen ist?

Energieausweis48 empfiehlt Ihnen, sollten Sie lediglich der Antragsteller des Energieausweises sein, nochmals mit dem Eigentümer/der Eigentümerin bzw. den Eigentümern ausführlich zu sprechen und hier entsprechend für Aufklärung zu sorgen. Eine diesbezügliche Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger und dem Heizungsbauer wird außerdem dringend empfohlen. Diese Sachverständigen können Ihnen bei der Erfüllung dieser Nachweispflicht helfen. Des Weiteren möchten wir Sie in diesem Zusammenhang hiermit nochmals ausdrücklich darüber informieren, dass der von Ihnen bestellte Energieausweis auf Grundlage der Datenerfassung durch Sie als Eigentümer (oder als ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers oder der Eigentümerin) erstellt wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt der Eigentümer kann aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Diese sind z.B:

  1. Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
  2. Baulicher Wärmeschutz wie zusätzliche Dämmung des Daches, der obersten Geschossdecke, der Außenwände, der Kellerdecke oder der gesamten Gebäudehülle (H’T)
  3. Sonstige Ersatzmaßnahmen wie der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung (zusätzliche Stromerzeugung der Heizungsanlage), Anschluss an ein Fern- oder Nah-Wärmenetz sowie der Stromerzeugung aus einer Photovoltaikanlage.

Die Umsetzung kann auch über einen Sanierungsfahrplan eines Energieberaters vor Ort erfolgen, der aufzeigt, welche Sanierungsschritte an Ihrem Gebäude in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. So passen die einzelnen Maßnahmen optimal zusammen und Sie erhalten bei einer Umsetzung von Maßnahmen den besten Nutzen.

Für die Beantragung Ihres Energieausweises benötigen Sie folgende Unterlagen/Informationen:

Überprüfen Sie die Liste, besorgen Sie fehlende Dokumente und laden Sie die vollständige Liste herunter.

Benötigte Unterlagen: